Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Feuerwehrsatzung Satzung vom 01.01.2025 - online veröffentlicht 23.12.2024

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Feuerwehrsatzung

der

Stadt Lahr/Schwarzwald

Satzung vom 01.01.2025

Inhaltsübersicht:

 

§ 1 Name, Gliederung der Feuerwehr - Seite 2

§ 2 Aufgaben - Seite 2 - 3

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr - Seite 3 - 4

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes - Seite 4 - 5

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr - Seite 5 - 7

§ 6 Alters- und Ehrenabteilung - Seite 7

§ 7 Abteilung Jugendfeuerwehr - Seite 7 - 9

§ 8 Abteilung Musik - Seite 9

§ 9 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen - Seite 10

§ 10 Organe der Feuerwehr - Seite 10 - 11

§ 11 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und Stellvertreter - Seite 11 - 12

§ 12 Unterführer - Seite 13

§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer - Seite 13 - 14

§ 14 Ehrenamtliche Gerätewarte - Seite 14

§ 15 Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte - Seite 14

§ 16 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse - Seite 14 - 16

§ 17 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen - Seite 16 - 17

§ 18 Wahlen - Seite 17 - 18

§ 19 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) - Seite 18 - 19

§ 20 Übergangsregelungen  - Seite 19 - 20

§ 21 Inkrafttreten -  Seite 20

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.

1

Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 16, § 18 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 4 sowie § 34 Abs. 5 Satz 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarz-

wald am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeiten werden im Folgenden personenbezogene

Textteile bzw. Funktionsbezeichnungen in nur einem Geschlecht als Sammelbezeichnung

(SB) beschrieben. Die Regelungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für alle Ge-

schlechter.

Die Stadt Lahr/Schwarzwald (nachfolgend „Stadt“ genannt) unterhält eine Gemeindefeuer-

wehr, die die Bezeichnung „Feuerwehr Stadt Lahr“ trägt (nachfolgend „Feuerwehr“ oder „Feu-

erwehr im Sinne dieser Satzung“ genannt).

§

1

Name und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr der Stadt Lahr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrich-

tung der Stadt Lahr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Feuerwehr

Stadt Lahr“.

(2) Die Feuerwehr besteht als Feuerwehr aus:

a) den Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr West, Kippenheimweiler, Kuh-

bach, Lahr, Mietersheim, Reichenbach, Sulz

b) der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte (§ 15)

c) der Alters- und Ehrenabteilung (§ 6)

d) der Abteilung Jugendfeuerwehr (§ 7)

e) der Abteilung Musik (§ 8)

f) sowie sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Ein-

satzabteilung angehören (insbesondere Sondereinheiten und Fachberater).

§

2

Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen

und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu

leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, ein Unglücksfall oder derglei-

chen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Ge-

fahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche

Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare

2

 

 

 

 

 

Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des

Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden

kann.

(2) In der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

1. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere

und Schiffe und

2. Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erzie-

hung sowie der Brandsicherheitswache.

(3) Die Feuerwehr nimmt weiter die ihr im Einzelnen durch öffentlich-rechtliche Vereinba-

rungen zwischen der Stadt Lahr und anderer Kommunen und anderen Körperschaften

des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben nach Feuerwehrgesetz wahr.

(4) Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit hat die Feuerwehr in regelmäßigen Abstän-

den einen Feuerwehrbedarfsplan zu erstellen und fortzuschreiben. Der Feuerwehrbedarf-

splan bedarf der Zustimmung des Gemeinderats.

§

3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen

als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebens-

jahres an Einsätzen teilnehmen,

2

3

4

5

. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur

Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der

Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten

zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an

einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit

verlängert werden.

Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der

Abteilung Jugendfeuerwehr oder der Abteilung Musik in eine Einsatzabteilung übertreten oder

eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört

oder angehört hat.

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der

Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2

3

 

 

 

 

 

regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind grundsätzlich schriftlich an den Abteilungskommandanten zu rich-

ten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsbe-

rechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der

Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abtei-

lungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zuvor zu hören.

Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch

Handschlag verpflichtet.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller

vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestellten

Dienstausweis.

§

4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr

1

2

3

4

. die Probezeit nicht besteht,

. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen

ist,

5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

verloren hat,

7

5

. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer

(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeis-

ter aus dem Feuerwehrdienst in einer Abteilung zu entlassen, wenn

1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Alters- und Ehrenabteilung überwechseln möchte,

2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht

mehr möglich ist,

3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde

verlegt.

4

 

 

 

 

 

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feu-

erwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Angehörige ist vor Ent-

lassung anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe grundsätzlich schriftlich über den

Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Ge-

meinde verlegt, hat dies binnen einer Woche grundsätzlich schriftlich über den Abteilungskom-

mandanten beim Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn er nicht in der

Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen

Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt ins-

besondere

1

2

3

4

. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens

in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehren-

amtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheini-

gung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

(7) Feuerwehrangehörige, die ihren Dienst in der Feuerwehr beenden, haben sämtliche zur

Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und den Dienstausweis innerhalb von 14 Ta-

gen bei der Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz abzugeben.

Bei Verzug bzw. Nichtabgabe der Ausrüstungsgegenstände werden diese in Rechnung ge-

stellt.

§

5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht,

den ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des

Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskom-

mandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

Das genannte Wahlrecht für den stellvertretenden ehrenamtlichen Feuerwehrkommandanten

besteht nicht für die Mitglieder der Abteilung Musik.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16

FwG und der „Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feu-

erwehr“ eine Entschädigung.

5

 

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in

Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17

FwG.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an

Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits-

oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzu-

nehmen,

2

3

4

. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der

Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beach-

ten,

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu

pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und

7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen

ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorge-

schrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

(6) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr haben eine Abwe-

senheit von länger als zwei Wochen grundsätzlich schriftlich über den Abteilungs-komman-

danten dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher an-

zuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu mel-

den, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehren-

amtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorüber-

gehend von seinen Rechten sowie seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit

werden (Beurlaubung).Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant

nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten

nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufs-

feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich

hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

(9) Die Angehörigen der Einsatzabteilung hauptamtlichen Kräfte können gleichzeitig Mitglied

einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr, der Sondereinheiten und der Abteilung Mu-

sik mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten sein.

Die Dienstpflichten, die sich für die hauptamtlichen Kräfte aus dem Dienst- oder Beschäfti-

gungsverhältnis zur Stadt Lahr ergeben, haben Vorrang vor den Dienstplichten nach § 5.

(10) Angehörige der Feuerwehr können mit vollen Rechten und Pflichten nur Mitglied in einer

ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr Stadt Lahr sein. Sie können in anderen eh-

renamtlichen Einsatzabteilungen oder Sondereinheiten der Feuerwehr Stadt Lahr zusätzlich

Einsatz- und Übungsdienst leisten (Gastfahrer).

6

 

 

 

 

 

(11) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegen-

den Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Ver-

stöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geld-

buße bis zu 1000 Euro ahnden.

Der Oberbürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Be-

endigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrange-

hörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die

Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sät-

zen 1 bis 3 anzuhören.

§

6

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung

übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die Anforderungen des § 4 Abs. 1

Nr. 4 nicht mehr erfüllt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag verdiente Angehörige der Feuerwehr, die nicht

mehr Einsatzdienst leisten können, in die Alters- und Ehrenabteilung überstellen.

(3) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehö-

rigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zu-

stimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten be-

stellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausschei-

dens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat

nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Die Wahl erfolgt aus der Mitte

der Abteilung der anwesenden Mitglieder in der Abteilungsversammlung.

(4) Die Alters- und Ehrenabteilung kann sich eine Dienstordnung geben, die sie mehrheitlich

beschließt. In der Dienstordnung sind insbesondere die Organisation und der innere Dienst-

betrieb zu regeln. Die Dienstordnung wird durch den Feuerwehrkommandanten in Kraft ge-

setzt. Vor Kraftsetzung soll die Dienstordnung informell im Feuerwehrausschuss vorgestellt

werden.

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und

fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen

mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

(6) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die

Vorschriften des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 dieser Satzung entsprechend.

§

7

Abteilung Jugendfeuerwehr

(1) Die Abteilung Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen „Feuerwehr Stadt Lahr,

Jugendfeuerwehr“. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugend- und Kindergruppen, die auf

Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen und der Abteilung Musik

gebildet werden.

Die jeweiligen Jugendgruppen bestehen grundsätzlich aus maximal 20 Personen. Ausnahmen

sind zugelassen, insbesondere in Jugendgruppen, die sich zusammenschließen.

7

 

 

 

 

 

Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, die sie mehrheitlich beschließt. In der

Jugendordnung sind insbesondere Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendfeuerwehr-

ausschusses zu regeln. Die Jugendordnung wird vom Feuerwehrkommandanten in Kraft ge-

setzt. Vor Kraftsetzung soll die Jugendordnung informell im Ausschuss vorgestellt werden.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenom-

men werden, wenn sie

1

2

3

4

. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur

Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgeset-

zes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt wer-

den. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter berät der Jugendfeuerwehr-

ausschuss. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Feuerwehrausschuss.

(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet,

wenn

1

2

3

4

5

6

. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

. er das 18. Lebensjahr vollendet oder

. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund

beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von

den Angehörigen des Jugendausschusses auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl

gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuer-

wehrkommandanten bestellt. Es kann ein 2. Stellvertreter gewählt werden. Der Feuerwehr-

kommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Lei-

tung der Abteilung Jugendfeuerwehr beauftragen.

Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung

des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

Der Jugendfeuerwehrwart muss Einsatzdienst in der Feuerwehr leisten und soll die Lehrgänge

für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.

(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Ab-

teilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird von den stellver-

tretenden Leitern der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihnen in seiner Abwesenheit mit

allen Rechten und Pflichten vertreten.

8

 

 

 

 

 

(6) Die Leiter der Jugendgruppen werden von den Angehörigen der Jugendgruppen auf die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Ausschuss der jeweiligen

Abteilung zu, bei der die Gruppe gebildet wird. Bei den Jugendgruppen ohne Anbindung an

eine Abteilung sowie Kindergruppen liegt das Vorschlagsrecht bei dem Jugendfeuerwehraus-

schuss.

Die Kinder- und Jugendgruppenleiter werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung

des Jugendfeuerwehrwartes bestellt, sofern gegen die fachliche und persönliche Eignung

keine Bedenken bestehen.

(7) Weitere Organe der Jugendfeuerwehr können in der Jugendordnung festgelegt werden.

§

8

Abteilung Musik

(1) Die Abteilung Musik der Feuerwehr nennt sich „Feuerwehr Stadt Lahr Musikzug“.

(2) Die Angehörigen der Abteilung Musik üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auch

Mitglieder anderer Abteilungen sein.

(3) Für die Aufnahme in die Abteilung Musik gilt der § 3 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(4) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich

Tätige

1

2

3

. aus der Musikabteilung ausscheidet,

. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

verloren hat,

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Num-

mer 5

(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

5. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.

(5) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer

Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des

Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben

ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum

Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung

des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(6) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven

Wahlrecht nach § 10 Feuerwehrgesetz und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der

Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie

1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,

2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilneh-

men,

3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und

4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen,

9

 

 

 

 

 

(7) Die Angehörigen der Abteilung Musik nehmen Aufgaben der Musikpflege wahr. Sie sind

den Angehörigen der Einsatzabteilungen gleichgestellt, soweit durch das Feuerwehrgesetz

Baden-Württemberg nichts Gegenteiliges geregelt ist. Die Angehörigen der Abteilung Musik

sollen an der Ausbildung für den Einsatzdienst teilnehmen.

§

9

Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen

(1) Ehrungen der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen sind zum einen

die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Feuerwehr Stadt Lahr sowie die Feuerwehrehren-

medaille in Bronze, Silber und Gold. Die Ehrenmitgliedschaft, als auch die Verleihung der Feu-

erwehrehrenmedaille in Gold, ist nicht an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr ge-

bunden. Die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und Silber ist zwingend an die

Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden.

(2) Ehrung für aktive Dienstzeit

Neben den Ehrungen für die Dienstzeit in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr durch das

Land Baden-Württemberg ehrt die Stadt Lahr 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr

Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und 50 Jahre aktive Dienstzeit in der

Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Silber.

Voraussetzung für die Ehrung ist die entsprechende Mitgliedschaft in einer der Abteilungen

der Feuerwehr Stadt Lahr, dies umfasst sowohl die Einsatzabteilungen, als auch die Abteilung

Jugendfeuerwehr, Musik oder Alters- und Ehrenabteilung. Weiter gilt die Voraussetzung, dass

eine aktive Teilnahme am Dienst der jeweiligen Abteilung stattgefunden hat.

(3) Personen, die sich durch besondere Verdienste oder herausragende Leistungen um das

Feuerwehrwesen der Stadt Lahr verdient gemacht haben, kann die Feuerwehrehrenmedaille

in der Sonderstufe in Gold verliehen werden.

Die Personen werden durch den Feuerwehrausschuss mit 90%iger Mehrheit der anwesenden

Mitglieder vorgeschlagen.

(4) Der Gemeinderat kann auf mehrheitlichen Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben

oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft

als Ehrenmitglied und

2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer Amts-

zeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant oder Ehrenabteilungskommandant verleihen.

Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.

§

10

Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

1

2

3

. Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant)

. Abteilungskommandant

. der Feuerwehrausschuss

10

 

 

 

 

 

4

5

6

7

. Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung

. die Ausschüsse der jeweiligen Abteilungen

. die Hauptversammlung

. die Abteilungsversammlungen.

§

11

Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der Feuerwehrkommandant und sein hauptamtlicher Stellvertreter sind hauptberufliche

Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Stadt Lahr. Die Bestellung erfolgt nach An-

hörung des Feuerwehrausschusses durch den Gemeinderat.

(3) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§

9

Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufga-

ben durch.

Er hat insbesondere

1

.

eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fort-

zuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,

auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und

für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),

2.

3.

4.

5

.

.

die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu re-

geln,

die Tätigkeit der Unterführer, Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersab-

teilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilungen sowie des Kassenverwal-

ters und des Gerätewarts zu überwachen,

6

7

8

.

.

dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzutei-

len.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feu-

erwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der

Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen

werden.

(5) Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kann der Feuerwehrkommandant im Rahmen der

Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und dieser Satzung die für den Einsatz-, Übungs- und

Sicherheitswachdienst sowie die für den allgemeinen Dienstbetrieb erforderlichen Organisati-

onsverfügungen und Dienstanweisungen erlassen.

(6) Zusätzlich wird ein ehrenamtlich Feuerwehrkommandant als weiterer Stellvertreter von den

Angehörigen der Einsatzabteilungen und Sondereinheiten der Feuerwehr aus deren Mitte in

geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

11

 

 

 

 

 

(7) Die Wahl des ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten wird in der Haupt-

versammlung durchgeführt.

(8) Zum ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden,

wer

1

2

3

. einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr angehört,

. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen

persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(9) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant wird nach der Wahl und nach

Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.

(10) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkomman-

danten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu ver-

treten.

(11) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant kann vom Gemeinderat nach

Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

(12) Der ehrenamtlich tätige stellvertretender Feuerwehrkommandant hat sein Amt nach Ab-

lauf seiner Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines

Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder

nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister

den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum ehrenamtlich tätigen stellver-

tretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der

Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 11.

(13) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters des Feuerwehr-kommandanten

kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Ge-

meinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe

nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der

Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Be-

werber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(14) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter

werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr aus

deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet in der

Abteilungsversammlung statt. Einsatzabteilungen mit mehr als 20 Mitgliedern können bis zu 2

Stellvertreter haben. Die Reihenfolge ist festzulegen. Die Wahlen finden in der Abteilungsver-

sammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die

Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die

Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehr-

kommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 3. Für den stellvertretenden Abteilungskom-

mandanten gelten die Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend.

(15) Die Übernahme von Funktionen des Abteilungskommandanten bzw. Stellvertreters ist von

Mitgliedern einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlichen Feuerwehran-

gehörigen einer Gemeindefeuerwehr grundsätzlich möglich. Bei einem Abteilungskomman-

danten mit einem Stellvertreter darf nur eine der beiden Personen Mitglied einer Berufsfeuer-

wehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehörigen einer Gemeindefeu-

erwehr sein. Sind 2 Stellvertreter vorhanden, so kann eine Person einer Berufsfeuerwehr,

Werkfeuerwehr oder als hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger einer Gemeindefeuerwehr an-

gehören.

12

 

 

 

 

 

Ein Mitglied der hauptamtlichen Einsatzabteilung der Stadt Lahr kann ein Amt wahrnehmen,

wenn es Mitglied in einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr ist.

§

12

Unterführer

(1) Die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1

2

3

. Einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören.

. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönli-

chen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die erforderlichen Unterführer der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr werden vom

Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vor-

schlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Unter-

führer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen

Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Weitere erforderliche Unterführer der Feuerwehr (Sondereinheiten und Führungsdienste)

werden durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf

die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt.

(4) Sonstige erforderliche Funktionsträger (z.B. Fachberater) werden durch den Feuerwehr-

kommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses bestellt. Die Funktionsträger ha-

ben beratende Funktion und sind verpflichtet, den Feuerwehrkommandanten bei der Sicher-

stellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu unterstützen.

(5) Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschus-

ses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im

Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(6) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§

13

Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss für die Dauer

von fünf Jahren gewählt. Erklärt sich kein Feuerwehrangehöriger bereit, das Amt des Kassen-

verwalters zu übernehmen bzw. sich hierfür zur Wahl zu stellen, erfolgt die Kassenführung

durch die Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz. Dies gilt nicht für Sondervermögen

der Abteilungen.

(2) Der Feuerwehrausschuss wählt für das Sondervermögen der Abteilung zwei Kassenprüfer

für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer, die das Sondervermögen der Feuerwehr

Stadt Lahr prüfen, werden in jedem Jahr von einer anderen Einsatzabteilung der Freiwilligen

Feuerwehr gestellt und vom Feuerwehrausschuss benannt.

(3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und der Hauptver-

sammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

13

 

 

 

 

 

(4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen

und Ausgaben nach Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen dürfen nur auf-

grund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten angenom-

men und geleistet werden. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von

1.000,00 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(5) Für die Abteilungen gilt § 13 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§

14

Ehrenamtliche Gerätewarte

(1) Die ehrenamtlichen Gerätewarte werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen

mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses eingesetzt und

abberufen.

(2) Die ehrenamtlichen Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen

zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten anzu-

zeigen.

§

15

Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte

(1) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte besteht aus den hauptberuflichen Angehörigen

des feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt Lahr.

Die Einstellung von hauptamtlichen Kräften erfolgt durch die Stadtverwaltung. Diese sind Feu-

erwehrangehörige der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte. Im Übrigen gelten die Vorschrif-

ten des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7.

(2) Die hauptamtlichen Bediensteten sind nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

des Innenministeriums auszubilden und zu schulen.

(3) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte kann nach § 19 Abs. 7 Sondervermögen bilden.

Der Kassenverwalter erstellt im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung hauptamt-

liche Kräfte den Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird durch die Mitglieder der Abteilung

hauptamtliche Kräfte beschlossen.

(4) Die Verwendung von Mitteln hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung

hauptamtliche Kräfte zu erfolgen.

(5) Die Mitglieder der Abteilung benennen einen ehrenamtlichen Kassenverwalter und zwei

Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

§

16

Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzen-

den und aus auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabtei-

lungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an

14

 

 

 

 

 

-

der haupt- sowie ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,

-

-

die Abteilungskommandanten,

der Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte,

-

-

-

-

-

-

ein Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte,

der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung,

der Jugendfeuerwehrwart,

der Leiter der Musikabteilung,

der Schriftführer,

der Kassenverwalter.

(3) Es werden je ehrenamtlicher Einsatzabteilung und der Musikabteilung pro 25 angefangene

Mitglieder ein Mitglied in den Feuerwehrausschuss gewählt. Für Nachrücker gilt § 18 Abs. 4

dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß.

Die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilun-

gen am Tag der Wahl.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu ver-

pflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Ta-

gesordnung soll den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehr-

ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend ist.

(5) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersen-

den einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzun-

gen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird

eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern

zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen

zur Einsicht vorzulegen.

(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuer-

wehr beratend zuziehen.

(9) Bei jeder ehrenamtlichen Einsatzabteilung und der Abteilung Musik ist ein Abteilungsaus-

schuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten / Leiter Abteilung Musik als

Vorsitzender und

-

-

-

bis 20 Aktive aus 4 gewählten Mitgliedern

bis 50 Aktive aus 6 gewählten Mitgliedern

über 50 Aktive aus 10 gewählten Mitgliedern.

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen

am Tag der Wahl.

Für Nachrücker gilt § 16 Abs. 4 dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß.

15

 

 

 

 

 

Darüber hinaus können für die Abteilung Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung

Ausschüsse gebildet werden. Näheres regelt für die Abteilung Jugendfeuerwehr die Jugend-

ordnung. Für die Alters- und Ehrenabteilung wird dies in der Dienstordnung geregelt.

(10) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungs-

ausschüsse gilt § 16 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 6 sinngemäß.

(11) Die Einsatzabteilung der hauptamtlichen Kräfte bestimmt einen Vertreter für den Feuer-

wehrausschuss aus ihrer Mitte heraus. Dies geschieht während einer Dienstversammlung auf

die Dauer von fünf Jahren. Der Vertreter kann während dieser Zeit keiner anderen Funktion

im Feuerwehrausschuss wahrnehmen. Sollte der Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtli-

cher Kräfte vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, wird ein Nachrücker für die verbleibende

Amtsperiode benannt.

§

17

Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentli-

che Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind

alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Or-

gane zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergan-

gene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sonder-

vermögens für die Kameradschaftspflege (§ 19) zu erstatten. Die Hauptversammlung be-

schließt über den Rechnungsabschluss.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen ei-

nes Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilun-

gen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tages-

ordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn

Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen

der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung (nach

Absatz 7 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite

Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw.

in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feu-

erwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-

mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Die Beschlussfähigkeit der Alters- und Ehrenabteilung ist grundsätzlich gegeben, wenn zur

Abteilungsversammlung form- und fristgerecht eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl

der anwesenden und stimmberechtigten Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. Be-

schlüsse der Abteilungsversammlung der Alters- und Ehrenabteilung werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(6) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist

die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(7) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden

Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeis-

ter nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob

16

 

 

 

 

 

(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem

Jahr, verschoben wird oder

(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des

Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen

Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Feuerwehr im

Sitzungsraum kann nach Absatz 7 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung

und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter

technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem

Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Be-

schlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 7

Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 17 Absatz 7.

(8) Für die Abteilungsversammlungen, mit Ausnahme von Abs. 5 für die Alters- und Ehrenab-

teilung, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.

§

18

Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden

vom Feuerwehrkommandanten geleitet.

Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister

oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Angehörigen der

Feuerwehr, dem Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter, die Wahl. Die beauf-

tragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Feuerwehr sein.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Ab-

satz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

(3) Bei der Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl

nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen

statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche

Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das

Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie

Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehöri-

gen der ehrenamtlichen Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.

Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatz-

mitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Die Anzahl der zu

wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der

Wahl.

17

 

Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das jewei-

lige Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Sofern kein

Nachrücker gewählt ist oder kein Nachrücker zur Verfügung steht, bleibt der Sitz im Ausschuss

unbesetzt.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist innerhalb einer Wo-

che nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl

statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters nicht zustande

oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Ober-

bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund

ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8

Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 17Absatz 7 nicht in Form einer Präsenzveranstal-

tung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehr-

ausschusses, ob

a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und

Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlver-

sammlung) durchgeführt werden oder

b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer

Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder

c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer

Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabtei-

lung gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.

a) Für die Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 3 abwei-

chend.

b) Für die Abteilung Jugendfeuerwehr gelten die Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 abwei-

chend.

§

19

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durch-

führung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

1

2

3

4

. Zuwendungen der Stadt Lahr und Dritter,

. Erträgen aus Veranstaltungen,

. sonstigen Einnahmen und

. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirt-

schaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der

18

 

Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben

enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über-

und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleis-

tet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Ver-

pflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen

werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrkom-

mandant ist ermächtigt, über die Verwendungen der Mittel bis zu einer Höhe von 500,00 € zu

entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den

Oberbürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jähr-

lich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist

dem Oberbürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Einsatzabteilungen der Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Son-

dervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an

die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptver-

sammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungs-

versammlung.

(7) Die Alters- und Ehrenabteilung sowie die Abteilung Musik kann kein eigenes Sonderver-

mögen (Kameradschaftskasse) einrichten. Die Zuschüsse, Spenden und Erträge aus Veran-

staltungen fließen in das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr (Kommandokasse). Die

Alters- und Ehrenabteilung erstellt einen Wirtschaftsplan, der Teil des Wirtschaftsplanes der

Kommandokasse nach § 19 Abs. 1 ist. Über die Verwendung der Mittel kann die Alters- und

Ehrenabteilung entsprechend § 19 verfügen.

(8) Für die Einsatzabteilung hauptamtlicher Kräfte besteht die Möglichkeit, ein Sondervermö-

gen zu bilden.

(9) Die Abteilung Musik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationen mit Musikabteilungen

anderer Feuerwehren zur Bildung von Spielgemeinschaften eingehen. Diese bedürfen der Zu-

stimmung des Feuerwehrkommandanten.

(10) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Abteilung Musik gelten die Vorschriften

des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.

§

20

Übergangsregelungen

(1) Der Feuerwehrausschuss bleibt in seiner bisherigen Form gemäß der Feuerwehrsatzung

vom 28.11.2013 bis zur Hauptversammlung 2026 bestehen. In der Hauptversammlung der

Feuerwehr Stadt Lahr im Jahr 2026 wird ein neuer Feuerwehrausschuss nach den Regeln

dieser Satzung gewählt.

(2) Die Abteilungsausschüsse bleiben gemäß der Satzung vom 28.11.2013 in ihrer bisherigen

Form bestehen. Bei Neuwahlen werden sie entsprechend der geltenden Satzung gewählt.

(3) Die Leiter der Abteillungen und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl von Abteilungs-

kommandanten und Stellvertretern im Amt. Der Zeitraum ist jedoch begrenzt auf den

31.12.2026, bis zu diesem Zeitpunkt müssen Abteilungskommandanten und die Stellvertreter

gewählt sein.

19

 

 

 

 

 

(4) Die Abteilungen Hugsweier und Langenwinkel bilden bis zur Wahl der Abteilung Langen-

winkel eine gemeinsame Abteilung mit dem Namen Abteilung West

(5) Der Anspruch auf einen Dienstausweis besteht frühestens zum 31.12.2026.

(6) Bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten kann nach Beendigung ihrer Amts-

zeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verliehen werden. Leiter der Abteilungen der Feu-

erwehr Stadt Lahr, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben

haben, kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.

Die Voraussetzungen zur Wahl durch den Ausschuss gemäß § 8 Abs.4 gelten entsprechend.

§

21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 28.11.2013 außer

Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den 04.12.2024

Markus Ibert

Oberbürgermeister

Hinweis:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-

meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande

gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von

Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines

Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald

geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich-

keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt

worden sind.

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