Blick über Lahr zum Schutterlindenberg

Erneuerungsmaßnahme Roth-Händle-Areal

Das Roth-Händle-Areal wird im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung entwickelt. Ziel ist es, den denkmalgeschützten Gebäudebestand zu erhalten, attraktiven Wohnraum zu schaffen und das Umfeld aufzuwerten. Neben geförderten Wohnungen entstehen barrierefreie Angebote, öffentliche Plätze und neue Infrastruktur. So entwickelt sich das ehemalige Fabrikareal Schritt für Schritt zu einem lebendigen Wohn- und Arbeitsquartier.

Das geschichtlich geprägte Roth-Händle-Areal, einst Standort der „Badischen Tabakmanufaktur“, stand seit Aufgabe der gewerblichen Nutzung vor über 10 Jahren weitgehend leer. Die rund 30.000 Quadratmeter große Anlage mit Sandsteingebäuden aus dem Jahr 1897 ist denkmalgeschützt und soll durch eine städtebauliche Erneuerungsmaßnahme zu neuem Leben erweckt werden. Ziel ist es, die historischen Gebäude zu modernisieren, Wohnraum zu schaffen und das Areal insgesamt aufzuwerten.

Bereits 2019 leitete der Gemeinderat die erforderlichen Vorbereitenden Untersuchungen ein. Diese bestätigten einen erheblichen Modernisierungs- und Entwicklungsbedarf: Viele Gebäude weisen Substanzschwächen auf, es bestehen Leerstände, funktionale Defizite im öffentlichen Raum und eine unzureichende Barrierefreiheit. Daraufhin wurde das Gebiet als Sanierungsgebiet im November 2019 förmlich festgelegt. Da der Schwerpunkt auf Modernisierung und Umnutzung der bestehenden Bausubstanz liegt und keine nennenswerten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im Gebiet zu erwarten sind, erfolgt die Durchführung im vereinfachten Sanierungsverfahren.

Die Sanierungsziele sind klar definiert: Der historische Charakter soll erhalten bleiben, gleichzeitig entstehen neue Wohnungen, barrierefreie Angebote und ergänzende Infrastrukturen. Geplant sind unter anderem Neubauten an der Tramplerstraße und Werderstraße, ein Bürogebäude mit Cafeteria sowie ein umgenutztes Fabrikgebäude, dessen Erdgeschosse als Parkhaus und die oberen Geschosse als betreutes Wohnen dienen. Auch die Erweiterung des Tiergesundheitszentrums ist vorgesehen. Neben der Modernisierung werden Grünflächen, öffentliche Plätze und Stellplätze geschaffen.

Abgrenzung des Sanierungsgebiets
Abgrenzung des Sanierungsgebiets
Quelle: Stadt Lahr

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. An der Werderstraße, im Süden des Sanierungsgebiets entstand ein Neubau mit 15 Drei-Zimmer-Wohnungen, die bereist bezogen wurden. Gleichzeitig haben auch die Sanierungen der weiteren Gebäude im Innenhof des Industriehof-Areals begonnen. Dort entstehen 60 Zwei- bis Fünf-Zimmerwohnungen. Alle Wohnungen im Neubau sowie in den Bestandsgebäuden sind staatlich gefördert und können mit Berechtigungsschein bezogen werden können. Später folgen barrierefreie Wohnungen mit Service-Angeboten für Senioren sowie ein Gastronomie-Angebot auf dem Areal.

Die Erneuerungsmaßnahme ist zunächst bis Ende 2027 befristet und verfolgt das Ziel, das Roth-Händle-Areal als attraktiven, lebendigen und vielseitigen Wohn- und Arbeitsstandort zu entwickeln. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Auf dem Plan ist die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für die vorbereitenden Untersuchungen im ehemaligen Roth-Händle-Areal zu sehen.
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am Montag, 01. April 2019, in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Roth-Händle-Areal gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und -möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Der Lageplan, die Sachdarstellung sowie die Verfahrensbeschreibung liegen in der Zeit von Montag, 08. April bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2019, werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus II, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen. Äußerungen zu den vorbereitenden Untersuchungen können während der Auslegungszeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt (Zimmer Nr. 1.53) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

Hinweise:

Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Stadt Lahr, 06. April 2019

Die Beschlussvorlage können Sie auf der Homepage der Stadt Lahr hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 83
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Auf dem Bild sieht man den Geltungsbereich der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets Roth-Händle-Areal.
Quelle: Stadt Lahr

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2019 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Roth-Händle-Areal

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.

2. Das insgesamt ca. 6,6 Hektar umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Roth-Händle-Areal“.

3. Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr:

Flurstück-Nr.

Grundbuch Nummer / Bestands-verzeichnis Nummer

Straße, Hausnummer

 

Größe in Quadratmeter

Beschreibung

4360/8

10226/3

Tramplerstraße 20, 22

2889

Grundstücksfläche

4360/3

11227/10

 

156

Wegfläche

4660

12615/1

Tramplerstraße 18

564

Grundstücksfläche

4360/12

11224/8

Tramplerstraße

1733

Straßenfläche

4660/4

10937/9

Tramplerstraße 10, 12

812

Grundstücksfläche

4660/5

11437/5

Tramplerstraße 14, 16

1188

Grundstücksfläche

4660/6

10937/6

Tramplerstraße 16/1

478

Grundstücksfläche

4360/11

11722/1

Tramplerstraße 16/2, 16/3, 16/4, 16/5

2366

Grundstücksfläche

4668/75

414096/1

Tramplerstraße

1281

Grundstücksfläche

4668/58

13358/7

Tramplerstraße

485

Grundstücksfläche

4668/53

310/87

Tramplerstraße 2

21

Grundstücksfläche

4668/59

14084/1

Industriehof 1/1

3011

Grundstücksfläche

4668/57

13527/2

13528/1

13529/1

13530/2

13531/1

13532/1

13683/1

Industriehof 1

 

3541

Grundstücksfläche

4668/5

414096/1

Industriehof 3

2323

Grundstücksfläche

4668/20

2118/2

Industriehof 5/1, 5/2, 5

2842

Grundstücksfläche

4668/19

7772/4

Industriehof 9/1, 9

2746

Grundstücksfläche

4668/1

11290/5

Industriehof

3992

Straßenfläche

4668/3

7301/32

Industriehof 6

1969

Grundstücksfläche

4668/64

13817/10

Industriehof 4/1, 4

3502

Grundstücksfläche

4668/66

16536-16537/1

Industriehof 2/1, 4/2

1530

Grundstücksfläche

4668/21

16736/1

Industriehof 2

1961

Grundstücksfläche

4668/67

14281/6

Industriehof 4/3

522

Grundstücksfläche

4668/71

14504/1

Industriehof 4/4, 4/5

2789

Grundstücksfläche

4668/65

14016/1

Industriehof 4/15

4172

Grundstücksfläche

4668/74

7301/33

Industriehof

3397

Grundstücksfläche

4668/60

13358/11

Industriehof 10/1

818

Grundstücksfläche

4668/63

13564/1

Industriehof 10/2

828

Grundstücksfläche

4668/61

13461-13462/1

Industriehof 10

 

1064

Grundstücksfläche

4668/28

12733/3

Johann-Sebastian-Bach-Straße 1

4777

Grundstücksfläche

4668/73

14563/1

Werderstraße

7442

Grundstücksfläche

4668/72

14525/1

Industriehof 4/6, 4/7

1820

Grundstücksfläche

 

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtplanungsamtes von Dienstag, 22. Oktober 2019, (Originalmaßstab 1 zu 2000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

4. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

 

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

 

§ 3 Genehmigungspflicht

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Es wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet erteilt.

 

§ 4 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung

Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. November 2027 zeitlich befristet.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Hinweise zur Bekanntmachung

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt, eingesehen werden.

 

Stadt Lahr, 30. November 2019

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 83
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de