Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen

Einleitung

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen.


Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend informiert Sie die Ausländerbehörde über das Ergebnis ihrer Prüfung.


Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Erforderliche Unterlagen


  • Nachweis der Erfüllung der Passpflicht

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz

  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung

  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen

Frist / Dauer

keine

Kosten

109,00 EUR

Sonstiges

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Absatz 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:



  • Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.

  • Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bekannt gegeben.

  • Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;

    der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei

    • einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und

    • seinen oder ihren Familienangehörigen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse waren.


  • Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder

  • Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Zuständig

Ausländerbehörde ist



  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt