Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Einleitung
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0:00 und 22:00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Verfahrensablauf
- Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
- Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
- Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
- Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
- Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
- Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
Frist/Dauer
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
Kosten
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 30 Absatz 3 und 4 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
- § 47 Absatz 2 Nummer 6 Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
Zuständig
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.