Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Einleitung

Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel. Zur Einreise ins Bundesgebiet benötigen sie

- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und

- müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis möchten, kann Ihnen eine solche auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

Familienangehörige aus Drittstaaten, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, können Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun.

Die folgenden Angaben sind von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Schweizer Staatsangehörigen zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:

- Name (auch mögliche frühere Namen)

- Vornamen

- Geburtsdatum und -ort

- Ihre Anschrift im Inland und frühere Anschriften

- gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten

- Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts

- das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der Sie ein Aufenthaltsrecht ableiten

Für Schweizer Staatsangehörige selbst sieht das Abkommen EU-Schweiz geringere Nachweiserfordernisse vor:

- Arbeitnehmer

            - Ausweis, mit dem derjenige eingereist ist

            - Einstellungserklärung Arbeitgeber oder Arbeitgeberbescheinigung

- Selbstständige:

            - Ausweis, mit dem derjenige eingereist ist

            - Nachweis über selbstständige Erwerbstätigkeit

            - Nachweis, dass Niederlassung zum Zweck der Ausübung der selbstständigen

Tätigkeit erfolgt.

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.

Erforderliche Unterlagen


  • Personalausweis oder Reisepass

  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

Frist / Dauer

keine

Kosten

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR  37,00

für unter 24-Jährige: EUR 22,80

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 8,00

Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG: EUR 8,00

Sonstiges

keine

Zuständig

ist die Behörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Die Ausländerbehörde Lahr ist zuständig für Betroffene mit Wohnsitz in Lahr sowie in Kippenheim mit dem Ortsteil Schmieheim. Diese wenden sich bitte an die Ausländerbehörde Lahr (Rathausplatz 4, 77933 Lahr) unter folgender Mailadresse: termin.abh@lahr.de.