Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

Einleitung

Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

Verfahrensablauf

Diese Dienstleistung können Sie auch per Video-Call in unserem Virtuellen Rathaus erledigen:

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann von Ihnen die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Dies können beispielsweise sein:



  • Personalausweis oder Reisepass

  • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil

  • Ausweise der Familienangehörigen

    Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.

  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (PDF)


Tipp: Sie können die Anschrift auf Ihrem Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Stadt oder Gemeinde aktualisieren.

Frist / Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

Kosten

Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.

Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:



  • § 17 Anmeldung, Abmeldung

  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Zuständig

die Meldebehörde Ihres Wohnorts


Meldebehörde ist



  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.