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Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, kann jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
Achtung: Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.
Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen - soweit sorgeberechtigt - zu stellen. Ein Elternteil kann sich mit Vollmacht bei der Antragstellung durch den anderen vertreten lassen.
Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Ebenso ist es zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
Manche Gemeinden benachrichtigen Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, den Pass abzuholen (die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis vorlegen.
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
Achtung: Im Einzelfall (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) müssen eventuell weitere Unterlagen (z.B. Personenstands- oder Staatsangehörigkeitsurkunden) vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft erkundigen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen.
Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage.
Ein vorläufiger Reisepass wird sofort ausgestellt.
Die Gebühren verdoppeln sich,
Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro bestraft werden.