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16.05.2007 - Verkaufsveranstaltung in Lahr untersagt

Nepper, Schlepper, Bauernfänger – so werden im Volksmund Leute bezeichnet, die andere übervorteilen und austricksen. Auch in Lahr sind solche Leute von Zeit zu Zeit unterwegs. Erst am vergangenen Wochenende hat die Stadtverwaltung Lahr eine so genannte Wanderlagerveranstaltung untersagt. Durch eine Information, die die Polizeidirektion Offenburg bekommen hatte, war die Untersagung der Verkaufsveranstaltung möglich. Die Polizeidirektion ermittelt jetzt gegen den Veranstalter wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

„Das Gewerbeamt der Stadt Lahr kann allerdings nicht immer einschreiten, indem es eine Veranstaltung untersagt“, erklärt Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller. „Als öffentlich rechtliche Einrichtung ist das Gewerbeamt an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Die Mitarbeiter dürfen nur dann einschreiten, wenn das Gesetz es erlaubt und viele Verkaufsveranstaltungen halten sich auch an die rechtlichen Rahmenbedingungen.“

Bei manchen Wanderlagerveranstaltungen werden Waren oder Dienstleistungen zu überhöhten Preisen und in Verbindung mit Geschenkversprechungen angepriesen. Wirbt der Veranstalter im Vorfeld öffentlich für die Veranstaltung, zeigt sie aber nicht beim Gewerbeamt an, kann sie untersagt werden. Erfolgt die Einladung zur Verkaufsveranstaltung aber zum Beispiel durch gezielte Einladungen bei wenigen einzelnen Personen, hat das Gewerbeamt keinen rechtlichen Grund zum Einschreiten, weil die Voraussetzung der öffentlichen Ankündigung fehlt.

In der Summe heißt das, die Stadt kann die Bürgerinnen und Bürger nur vor solchen Veranstaltungen schützen, wenn der Veranstalter die formalen Vorgaben nicht einhält, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht. Die Stadt hat aber selbst keine Möglichkeit, Straftatbestände zu verfolgen. Das ist Aufgabe der Polizei. Wenn Waren zu stark überhöhten Preisen in Verbindung Geschenkzusagen angeboten werden, kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Ermitteln und verfolgen kann diesen Fall aber nicht das Gewerbeamt, sondern nur Polizei und Staatsanwaltschaft.

Der wichtigste und beste Schutz gegen Abzocker und Betrüger ist Information und Vorsicht bei den Bürgerinnen und Bürgern selbst. Die Eigenverantwortung des Einzelnen steht an vorderster Stelle, noch vor dem Schutz durch Stadt und Polizei. Einladungen zu solchen Verkaufsveranstaltungen können durchaus einen seriösen Hintergrund haben und rechtlich unbedenklich sein.

Die Stadtverwaltung Lahr rät, die Einladungen sehr genau zu prüfen und bei Unsicherheiten die Polizeidirektion Offenburg, Tel.: 0781/210 oder die Stadtverwaltung Lahr, Tel.: 07821/910-0323 anzurufen und sich beraten zu lassen.