Blick über Lahr

Bestehendes Planungsrecht

Wichtige Elemente in der Bauleitplanung, die wiederum Grundlage für eine vorausschauende Stadtplanung ist, sind der Flächennutzungsplan (FNP) und die Bebauungspläne (B-Pläne) einer Stadt.

Die Pläne regeln die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in einer Gemeinde. Sie tragen auch dazu bei, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und eine lebenswerte gesunde Umwelt zu sichern.

Flächennutzungsplan

Das Bild zeigt den Flächennutzungsplan der Stadt Lahr. Auf einer Karte sind die verschiedenen Flächen unterschiedlich farbig markiert.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Lahr

Zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim besteht eine Verwaltungsgemeinschaft. Diese stellt für das gesamte Gebiet beider Gemeinden einen Flächennutzungsplan auf, der für einen Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren ausgelegt ist.

Dieser Plan stellt sämtliche Nutzungen der Flächen auf dem Gebiet der beiden Gemeinden dar: Bereits vorhandene ebenso wie die nach voraussehbaren Bedürfnissen geplanten Nutzungen.

Der aktuelle Flächennutzungsplan ist 1998 genehmigt und seitdem mehrfach punktuell geändert worden.

Den Flächennutzungsplan und seine Änderungen können Sie dem Geodatenportal entnehmen.

Aktuell genehmigte Flächennutzungsplanänderungen

Übersichtsplan der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim
Übersichtsplan
Quelle: Stadt Lahr

Die am 5. November 2020 vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossene

8. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim

wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 11. Dezember 2020 genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 1095) wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung bezieht sich auf folgenden Bereich:

Gemarkung Kippenheim

Bereich Bebauungsplan Bürgerhaus

Jeder kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.56, 77933 Lahr/Schwarzwald und im Rathaus Kippenheim, Untere Hauptstraße 4, Bauamt, 1. Obergeschoss, 77971 Kippenheim einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf Grund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, telefonisch bei der Stadt Lahr unter 0 78 21/9 10 – 06 81 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de und bei der Gemeinde Kippenheim telefonisch unter 0 78 25 / 90 3-23 oder 0 78 25 / 903-62 oder elektronisch über brandenburger@kippenheim.de bzw. s.koelble@kippenheim.de einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für öffentliche Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist die 8. Änderung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

Lahr, 21. Januar 2021                                                              Stadt Lahr für die vereinbarte

                                                                       Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim

 

Die Beschlussvorlage können Sie auf der Homepage der Stadt Lahr hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Bebauungspläne

Das Bild zeigt eine Übersicht über die einzelnen Bebauungspläne in Lahr. Auf einer Karte sind die jeweiligen Bereiche für die Bebauungspläne gelten jeweils schwarz umrahmt und unterschiedlich farbig gemustert.
Übersicht über die Bebauungspläne

Konkrete Planungsabsichten werden durch das Aufstellen von Bebauungsplänen für Teilgebiete der Gemeinde verbindlich. Die Bebauungspläne werden nach einer intensiven Beteiligung der Öffentlichkeit vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und sind ein "Gesetz" auf Gemeindeebene.

Die einzelnen Bebauungspläne können Sie dem Geodatenportal entnehmen.

Aktuell in Kraft getretene Bebauungspläne

Geltungsbereich des Bebauungsplans Friedhof Kuhbach, Stadtteil Kuhbach
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. September 2023 den Bebauungsplan

Friedhof Kuhbach

im Stadtteil Kuhbach als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, sowie beigefügt Bestandsplan, Begründung, Umweltbericht und artenschutzrechtliche Prüfung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 30. September 2023                                                                                           

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Geltungsbereich des Zweiten Teilbebauungsplans Ortsmitte, Stadtteil Kuhbach
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Mai 2023 den

zweiten Teilbebauungsplan Ortsmitte

im Stadtteil Kuhbach sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzungen ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt der Bestandsplan, der Gestaltungsplan, die Begründung, die schalltechnische Untersuchung, die artenschutzrechtliche Prüfung, das Gutachten Umweltbelange, die DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau) und die DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Sind diese Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gelten sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 20. Mai 2023                                                                                           

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Geltungsbereich des Bebauungsplans Gartenhöfe
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. März 2023 den Bebauungsplan

Gartenhöfe

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan mit Geltungsbereichen und räumlicher Abgrenzung zur Verfahrensauswahl, Gestaltungsplan, Begründung, schalltechnische Untersuchung, artenschutzrechtliche Prüfung und die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 25. März 2023                                                                                           

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
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Geltungsbereich des Bebauungsplanes Offenburger Straße Ost
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. November 2022 den einfachen Bebauungsplan

Offenburger Straße Ost

als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Bestandsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen sowie beigefügt Begründung und Umweltbericht, können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 26. November 2022                                                                                            

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Bestandsplan mit Geltungsbereich
Bestandsplan mit Geltungsbereich
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 6. Mai 1996 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan

Am Husarenpfad

mit Begründung und textlichen Festsetzungen sowie die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 10. Juni 1996 ortsüblich bekannt gemacht.

Zur Behebung von etwaigen damaligen Bekanntmachungsfehlern wird die ortsübliche Bekanntmachung im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wiederholt. Die Stadt hat beschlossen, den Bebauungsplan Am Husarenpfad mit den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften hierdurch mit Rückwirkung zum 10. Juni 1996 in Kraft zu setzen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Am Husarenpfad und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften ist der Nutzungsplan des Bebauungsplans maßgeblich. Nachfolgend ist der Geltungsbereich unmaßstäblich abgebildet:

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 10. Juni 1996 in Kraft.

Der Bebauungsplan, seine Begründung und die Regelwerke, auf die der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen verweist (hier: VDI 2719), sowie die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52 während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Nach § 215 BauGB und § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt nur, soweit die genannten Mängel nicht bereits aufgrund der früheren Bekanntmachung unbeachtlich geworden sind.

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sein, gilt er ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 11. Juni 2022

Die Unterlagen zum Bebauungsplan Am Husarenpfad finden Sie unter

https://lahr.terragis.de/.

Hier auf den Bereich Planungsgrundlagen klicken, als Suchbegriff Am Husarenpfad eingeben und auswählen. Anschließend im Übersichtsplan den roten Pfeil drücken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

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Fax 07821 / 910-70682
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Geltungsbereich des Bebauungsplanes Roth-Händle-Areal
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 13. Dezember 2021, den Bebauungsplan

Roth-Händle-Areal

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan, Begründung, artenschutzrechtliches Gutachten, ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung und die orientierende Altlastenuntersuchung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821 / 910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr,18. Dezember 2021                                                                                             

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

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Geltungsbereich des Babauungsplanes Feuerwache West
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 22. Februar 2021, den Bebauungsplan

Feuerwache West

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan, Städtebauliches Konzept, Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Beurteilung und Genehmigungsplanung Entwässerung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß Paragraf 215 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach Paragraf 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des Paragraf 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach Paragraf 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
     

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß Paragraf 4 Absatz 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des Paragraf 44 Absatz 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

 

Lahr, 27. Februar 2021                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Quartier am Stadtpark
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. November 2020 den Bebauungsplan

Quartier am Stadtpark

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan, Gestaltungsplan, Begründung, schalltechnisches Gutachten, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabedatum: 2018-1) können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Aufgrund der Coronakrise bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de, einen Termin zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes Quartier am Stadtpark zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 21. November 2020                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Geltungsbereich des Bebauungsplans Seepark, Erste Änderung im Stadtteil Mietersheim 

Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 28. September 2020 den Bebauungsplan

Seepark, Erste Änderung im Stadtteil Mietersheim

als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, sowie beigefügt Bestandsplan, Gestaltungsplan, Begründung und artenschutzrechtliche Relevanzprüfung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Aufgrund der Coronakrise bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de, einen Termin zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes Seepark, Erste Änderung im Stadtteil Mietersheim zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 02. Oktober 2020                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
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Geltungsbereich des Bebauungsplans Kleinfeld-Nord, fünfte Änderung
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06. Juli 2020 den Bebauungsplan

Kleinfeld-Nord, Fünfte Änderung

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzungen ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Übersichtsplan und textlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die dazugehörige Begründung sowie die schalltechnische Untersuchung können während der Dienststunden werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden. Aufgrund der Coronakrise bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821 / 910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de, einen Termin zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes Kleinfeld Nord, Fünfte Änderung zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 11. Juli 2020                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

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Auf dem Bild sieht man den Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungungseinrichtungen und Andere in der Innenstadt, 3. Änderung.
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. März 2020 die Satzung für den Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen und andere in der Innenstadt, Dritte Änderung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Übersichtsplan und textlichen Festsetzungen, sowie die dazugehörige Begründung können während der Dienststunden werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden. Aufgrund der Coronakrise bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681, einen Termin zur Einsichtnahme des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung zu vereinbaren.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 25. März 2020                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
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Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rubinmühle, Stadtteil Hugsweier
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Mai 2016 die Satzung für den Bebauungsplan Rubinmühle, Stadtteil Hugsweier und die Satzung über die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Der Geltungsbereich der beiden Satzungen ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich. Mit der Planaufstellung ist auch eine Teilaufhebung des angrenzenden Bebauungsplanes Ausgleichsmaßnahmen zum Gewerbegebiet Rheinstraße Nord (rechtsverbindlich am 01. Mai 1997) verbunden.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Bestandsplan, Nutzungsplan, zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die dazugehörige Begründung, Umweltbericht, orientierende umwelttechnische Erkundung, überlagerter Bebauungsplan sowie die DIN EN 1997-2 (Ausgabe Oktober 2010) bzw. die DIN 4020 (Ausgabe Dezember 2010) können während der Dienststunden werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Lahr, 01. Februar 2020                                                                                      Stadt Lahr           

Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Aufhebung Bebauungspläne

Geltungsbereich
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. November 2023 die Aufhebung des Bebauungsplanes

TEMPORÄRER PARKPLATZ

als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Aufhebungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan tritt außer Kraft.

Die Aufhebungssatzung mit ihrem Bestandteil zeichnerischer Teil mit Geltungsbereich sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) können von jedermann während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, 77933 Lahr eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Die zur Verfügung stehenden Unterlagen sind auch im Internet unter

www.lahr.de/bestehendes-planungsrecht.12079.htm, Aufhebung Bebauungspläne, Aufhebung des Bebauungsplanes Temporärer Parkplatz sowie die Bekanntmachung eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplanes begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 25. November 2023

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-0681
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Die Beschlussvorlage können Sie hier (201/2023) einsehen.

Dokumente:

Geltungsbereich der Bebauungspläne Weilerfeld II und Weilerfeld II, erste Änderung, Stadtteil Sulz
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 27. Februar 2023, die Aufhebung der Bebauungspläne

Weilerfeld II und Weilerfeld II, erste Änderung,

Stadtteil Sulz, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereiche der Satzung sind auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufhebungssatzung mit ihrem Bestandteil zeichnerischer Teil mit Geltungsbereichen sowie die Begründung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 4. März 2023                                                                                           

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

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Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

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