Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lahr und anderer Behörden.

Satzungen und Verordnungen mit aktualisierter Fassung

Für nachfolgenden Satzungen und Verordnungen finden Sie im Bereich Stadtrecht eine aktualisierte Fassung.

Hier das jeweilige Datum des in Kraft Tretens:

 

24. Oktober 2017:

 

01. November 2017:

 

01. Januar 2018:

 

20. November 2018:

14. Dezember 2020

 

18. Januar 2021

 

12. August 2022

 

22. November 2022

 

31. Oktober 2023

Öffentliche Bekanntmachungen - Bauen + Umwelt

Am 18. März 2024 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans.

Gegenstand ist eine Seniorenwohnanlage mit 50 Apartments für betreutes Wohnen, ein Café, einen ambulanten Pflegedienst und zwei Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Zimmern zu errichten. Ziel ist die Sicherung der Sozialwohnungsquote. mehr

Am 20. November 2023 beschloss der Gemeinderat die Satzung für die Aufhebung des o. g. Bebauungsplanes.

Er wird aufgehoben, da es sich hierbei um eine temporäre Nutzung ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018 handelte. mehr

Am 25. Oktober 2023 beschloss der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim die Aufstellung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur zehnten Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim.

Im Bereich der Sportstätten in den „Unteren Dammen“ ist eine Kindertagesstätte mit Sportprofil (Sport-Kita) geplant. Hierzu soll im Flächennutzungsplan eine Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke dargestellt werden.

Zur Realisierung einer schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee soll hier künftig eine Sonderbaufläche Kiesabbau und schwimmende Photovoltaik dargestellt werden.

Am Sonderflughafen/Verkehrslandeplatz Lahr ist die Realisierung von Freiflächenphotovoltaikanlagen östlich und westlich der bestehenden Start- und Landebahn geplant. Dazu soll die Darstellung einer Fläche für den Luftverkehr sowie Sonderbaufläche für Luftverkehr und Freiflächenphotovoltaik im Flächennutzungsplan aufgenommen werden. mehr

Am 23. Oktober 2023 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum o. g. Bebauungsplan.

Die Kieswerkbetreiberin (Vogel-Bau GmbH) plant die Errichtung einer schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um hierfür Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im zweistufigen Regelverfahren erforderlich. Neben der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim im Parallelverfahren notwendig. mehr

Am 23. Oktober 2023 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum o. g. Bebauungsplan.

Die Stadt plant im Bereich der Sportstätten in den „Unteren Dammen“ eine Kindertagesstätte mit Sportprofil (Sport-Kita) zu errichten.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Sport-Kita geschaffen. mehr

Am 25. September 2023 beschloss der Gemeinderat die Satzung für den o. g. Bebauungsplan.

Der Bebauungsplan ist notwendig, um die beabsichtigte Erweiterung des Kuhbacher Friedhofes planungsrechtlich abzusichern. mehr

Am Montag, 17. Juli 2023, beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans. Gegenstand ist ein größeres Wohnbauprojekt an der Kuhbacher Hauptstraße. Ziel ist die Sicherung der Sozialwohnungsquote und städtebaulicher Qualitäten. mehr

Öffentliche Zustellungen der Stadt Lahr

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Lahr und anderer Behörden

1. Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchrechtes gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Die Stadtverwaltung (Meldebehörde) darf gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei

  1. der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4

oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

2. Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderer Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung der Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen. Der Widerspruch kann bei

a) der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4

b) oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

                                                                        Bürgermeisteramt Lahr/Schwarzwald

Es wird die Anstaltssatzung für die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt (Anstalt des öffentlichen Rechts) des Mobilitätsnetzwerks Ortenau von Freitag, 03. Juni 2022, bekanntgemacht. Sie wurde am Mittwoch, 14. September 2022, vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt.

Erläuterung Stadtverwaltung, Abt. Öffentliches Grün und Umwelt:

Bereits im Jahr 2005 wurden durch das Regierungspräsidium Freiburg auf dem Gebiet der Stadt Lahr FFH-Gebiete / Natura 2000-Gebiete als Schutzgebiete ausgewiesen. Innerhalb dieser Gebiete darf sich der Zustand der besonders geschützten Lebensraumtypen und Arten nicht verschlechtern. Auf dem Gebiet der Stadt Lahr liegen Teilflächen von zwei Gebieten, zum einen vom FFH-Gebiet „7513 314 Untere Schutter und Unditz“ sowie FFH-Gebiet „7713 341 Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“.

Durch das derzeitige Verfahren zur Erlassung einer Rechtsverordnung für alle FFH-Gebiete in Baden-Württemberg kommt das Land zum einen den formalen Anforderungen der EU-Kommission nach, zum anderen werden – sofern noch nicht geschehen - die Gebiete flurstücksscharf im Maßstab 1 : 5000 abgegrenzt sowie die Erhaltungsziele für jedes Gebiet festgelegt. Diese Inhalte wurden jedoch bereits im zugehörigen Managementplan für die beiden Gebiete definiert, bei dem Öffentlichkeit und Kommunen im Verfahren ebenfalls beteiligt wurden. Der Managementplan für das Gebiet „7713 341 Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ liegt seit Juni 2015 vor, für das Gebiet „7513 314 Untere Schutter und Unditz“ seit Januar 2017.

Aus dem jetzigen Verfahren ergeben sich somit für diese beiden Gebiete keine neuen Ge- und Verbote.

Text der Bekanntmachung:

Das Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß Paragraf 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.

Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des Paragraf 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

Das nach Paragraf 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 23 Absatz 8 Naturschutzgesetz für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Freiburg kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.

Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Freiburg in einer Verordnung ausgewiesen werden.

Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (Paragraf 36 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 Naturschutzgesetz).

Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet Ablach, Baggerseen und Waltere Moor – FFH 8020-341, das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Freiburg ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil des FFH-Gebiets auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (Paragraf 36 Absatz 3 Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraf 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 Naturschutzgesetz).

Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg erstreckt sich daher auf die Landkreise Freudenstadt und Rastatt im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Sigmaringen und den Zollernalbkreis im Regierungsbezirk Tübingen.

Die 59 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 279 von 295 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg sowie 4 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen.

Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.

Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, Raum 1.38, für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit

vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018

während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter http://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnungen-RPF.aspx veröffentlicht.

Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Freiburg zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:

  • Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 3 (Nebengebäude), 79104 Freiburg (Foyer im Erdgeschoss)
  • Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstraße 2/4, 79312 Emmendingen (1. OG Westend, Zimmer 125)
  • Stadt Freiburg, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg (Gebäude A, 3. OG, Zimmer 3.202)
  • Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz (2. OG, Raum Nr. B 225,)
  • Landratsamt Lörrach, Entenbad 11-13, 79541 Lörrach-Hauingen (1. Stock, Infotheke FB Landwirtschaft und Naturschutz)
  • Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg (2. OG, Raum 268 A)
  • Landratsamt Rottweil, Johanniterstraße 25, 78628 Rottweil (Eingangsbereich Erdgeschoss, Flur vor dem Treppenaufgang)
  • Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 5, 78048 Villingen-Schwenningen (Erdgeschoss, Zimmer 127)
  • Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen (2. OG, Zimmer 273)
  • Landratsamt Waldshut, Gartenstr. 7, 79761 Waldshut-Tiengen (Erdgeschoss, links, Räumlichkeiten des Landschaftserhaltungsverband Landkreis Waldshut e.V.)

 

Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe elektronisch bereitgestellt:

  • Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72236 Freudenstadt (Bau- und Umweltamt, 2. OG, Zimmer 245)
  • Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt (Kunden-Service-Center im Foyer)

 

Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Tübingen elektronisch bereitgestellt:

  • Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße. 4, 72488 Sigmaringen (Flur Ebene 6, gegenüber Zimmer 608).
  • Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen (2. OG, Zimmer 240)

 

Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Freiburg durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.

Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg oder unter der E-Mailadresse FFHVO@rpf.bwl.de) beim Regierungspräsidium Freiburg vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg bereitgestellte Formular verwandt werden.

 

Freiburg, den 15. Februar 2018

Regierungspräsidium Freiburg

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies

  1. der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4, 77933 Lahr
  2. oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Ab- satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies

  1. der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4, 77933 Lahr
  2. oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Eine neue Erklärung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung abgegeben worden ist. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann

  1. der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4, 77933 Lahr
  2. oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.