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Der Ausweis für Schwerbehinderte ermöglicht die Inanspruchnahme von verschiedenen Rechten und Vergünstigungen. Jedoch sollte vor Beantragung überlegt werden, ob es wirklich notwendig ist einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Denn oft erschwert ein solcher Ausweis das Finden einer Anstellung, da der Arbeitgeber die gesetzlichen Konsequenzen oft fürchtet. Außerdem sind die notwendigen Untersuchungen nicht jedermanns Sache. Deshalb ist es immer besser, vorher unabhängige Beratungsstellen aufzusuchen, die hier weiterhelfen können.
Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. Erhält der Ausweisinhaber Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungssgesetz ("VB", "EB" oder "Kriegsbeschädigt) kann sie auf längstens 15 Jahre befristet werden.
Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Ab dem 10. Lebensjahr wird ein Paßbild eingefügt. Schwerbehinderte zwischen 10 und 15 Jahren erhalten ihren Ausweis bis längstens zum Ende des Monats befristet, in dem der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet.
Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten deren Aufenthaltsgenehmigung/-gestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist längstens bis zum Ende des Monats gültig, in dem diese Frist endet.
Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann heißt es wieder einen neuen Ausweis beantragen.
Der Monat und das Jahr bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll wird auf der Vorderseite des Ausweises vermerkt.