An der Landtagswahl 2026 in Baden‐Württemberg können Kandidierende von politischen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbende teilnehmen.
Nachfolgend finden Sie Informationen und Voraussetzungen zur Teilnahme an der Landtagswahl als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber im Wahlkreis Lahr.
Wählbarkeit
Wählbar ist, jede für die Landtagswahl wahlberechtigte Person, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und nicht infolge Richterspruchs von der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist ausgeschlossen ist. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Lahr wird nicht vorausgesetzt.
Wahlberechtigte Personen müssen
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Baden‐Württemberg wohnhaft sein (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung) oder sich gewöhnlich aufhalten und
- dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wahlberechtigte müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Wählbarkeit muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien können in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und einen Ersatz vorschlagen. Zudem können Parteien in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem Wahlkreis in Baden‐Württemberg kandidieren. Für Einzelbewerber können keine Ersatzbewerber benannt werden.
Jeder Wählende hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Kreiswahlvorschläge sind spätestens am Dienstag, den 23. Dezember 2025, bis 18:00 Uhr bei dem Kreiswahlleiter beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, in 77652 Offenburg, einzureichen. Sie sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige behebbare Mängel noch rechtzeitig beseitigt werden können.
Unterstützungsunterschriften
Parteien, die im Landtag von Baden‐Württemberg seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerbende benötigen für ihre Kreiswahlvorschläge mindestens 150 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Für jede Landesliste werden die Unterschriften von mindestens 2.000 Wahlberechtigten benötigt.
Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Sie sind auf Formblätter zu leisten, die bei der zuständigen Kreis‐ bzw. Landeswahlleitung erhältlich sind. Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Zulassung der Wahlvorschläge
Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Diese findet am Freitag, 9. Januar 2026 statt.
Die Vertrauensleute der Wahlvorschläge werden zu dieser Sitzung eingeladen.
Sobald feststeht, für welche Parteien der Landeswahlausschuss eine Landesliste zugelassen hat, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.
Der Kreiswahlleiter ordnet die in den Wahlkreisen zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden öffentlich bekannt gemacht.
Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Raum
Das Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum ist eine erlaubnispflichtige (und nicht immer erlaubnisfähige) Sondernutzung nach § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Telefon: 07821 / 910-0330
E‐Mail: veranstaltungen@lahr.de
Die Antragstellung erfolgt beim Ordnungsamt – Veranstaltungen – Rathausplatz 4, 77933 Lahr.
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