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Informationen zur Wahl Landtagswahl 2026

Am Sonntag, 08. März 2026 wird in Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt.

In Kürze werden wir Ihnen auf dieser Seite umfassende Informationen zur Wahl zur Verfügung stellen. 

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Wahltag

Die Wahlperiode des 17. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2026. Vor Ablauf dieser Wahlperiode muss die Neuwahl stattfinden.

Die Landesregierung hat am 8. April 2025 nach § 19 des Landeswahlgesetzes als Wahltag Sonntag, 08. März 2026, bestimmt. An diesem Sonntag sind die Wahllokale von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

 

Wahlrecht

Die baden‐württembergische Bevölkerung wählt ihre Landtagsabgeordneten alle fünf Jahre.

Wahlberechtigt sind bei Landtagswahlen alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  • die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten
  • und im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden. 

Die Änderung des Alters für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre erfolgte mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022.

 

Wahlverfahren

Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden‐Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig haben Wählerinnen und Wähler – wie bei der Bundestagswahl – zwei Stimmen: Eine für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) und eine für die Landesliste einer Partei. 

Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt. 

In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt.

Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Voraussichtlich ab Ende Januar werden die Wahlbenachrichtigungen in Lahr versendet.

Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie einen Antrag auf Briefwahl im Internet oder per Post stellen.

Ohne die Daten der Wahlbenachrichtigung ist die Antragstellung per E‐Mail an buergerbuero@lahr.de möglich. In diesem Fall müssen Sie neben dem Familiennamen, Vornamen und der Wohnanschrift in Lahr auch Ihr Geburtsdatum angeben.

Nach Lieferung der Stimmzettel werden dann die Briefwahlunterlagen versendet.

An der Landtagswahl 2026 in Baden‐Württemberg können Kandidierende von politischen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbende teilnehmen.                 

Nachfolgend finden Sie Informationen und Voraussetzungen zur Teilnahme an der Landtagswahl als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber im Wahlkreis Lahr.

 

Wählbarkeit

Wählbar ist, jede für die Landtagswahl wahlberechtigte Person, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und nicht infolge Richterspruchs von der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist ausgeschlossen ist. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Lahr wird nicht vorausgesetzt.

Wahlberechtigte Personen müssen 

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Baden‐Württemberg wohnhaft sein (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung) oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Wahlberechtigte müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Wählbarkeit muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.

 

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Parteien können in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und einen Ersatz vorschlagen. Zudem können Parteien in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem Wahlkreis in Baden‐Württemberg kandidieren. Für Einzelbewerber können keine Ersatzbewerber benannt werden.

Jeder Wählende hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

 

Kreiswahlvorschläge sind spätestens am Dienstag, den 23. Dezember 2025, bis 18:00 Uhr bei dem Kreiswahlleiter beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, in 77652 Offenburg, einzureichen. Sie sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige behebbare Mängel noch rechtzeitig beseitigt werden können.

 

Unterstützungsunterschriften

Parteien, die im Landtag von Baden‐Württemberg seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerbende benötigen für ihre Kreiswahlvorschläge mindestens 150 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Für jede Landesliste werden die Unterschriften von mindestens 2.000 Wahlberechtigten benötigt. 

Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Sie sind auf Formblätter zu leisten, die bei der zuständigen Kreis‐ bzw. Landeswahlleitung erhältlich sind. Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

Zulassung der Wahlvorschläge

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Diese findet am Freitag, 9. Januar 2026 statt.   

Die Vertrauensleute der Wahlvorschläge werden zu dieser Sitzung eingeladen.

Sobald feststeht, für welche Parteien der Landeswahlausschuss eine Landesliste zugelassen hat, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.


Der Kreiswahlleiter ordnet die in den Wahlkreisen zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden öffentlich bekannt gemacht.

 

Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Raum

Das Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum ist eine erlaubnispflichtige (und nicht immer erlaubnisfähige) Sondernutzung nach § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

Telefon: 07821 / 910-0330
E‐Mail: veranstaltungen@lahr.de

Die Antragstellung erfolgt beim Ordnungsamt – Veranstaltungen – Rathausplatz 4, 77933 Lahr.

Bitte verwenden Sie das Formular

 

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen.

Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.

Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren?

Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts s amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Tel. 0761 / 36122.