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07.11.2012 - Hinweis auf Videoüberwachung in Geschäften

Wie in vielen anderen Städten werden auch die Einzelhandelsgeschäfte in Lahr zunehmend videoüberwacht.
In vielen Geschäften befindet sich entgegen der gesetzlichen Vorgaben jedoch kein Hinweisschild, mit welchem die Kunden auf diese Überwachung aufmerksam gemacht werden.

Nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes ist eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen nur dann zulässig, wenn die Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht wird. Die Stadtverwaltung bittet daher die betroffenen Gewerbetreibenden, dieser Vorgabe nachzukommen und ein Hinweisschild im Eingangsbereich ihres Geschäfts anzubringen.