Eigenbetriebe sind abgegrenzte Sondervermögen der Gemeinden mit eigenständiger Buch- und Rechnungsführung. Als Bestandteil des Vermögens der Gemeinden und aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit haften die Gemeinden unbegrenzt für die Schulden der Eigenbetriebe.
Folgende Einrichtungen können als Eigenbetriebe geführt werden:
- wirtschaftliche Unternehmen
- nichtwirtschaftliche Unternehmen
- Hilfsbetriebe
Werden wirtschaftliche Unternehmen als Eigenbetriebe geführt, müssen diese einen öffentlichen Zweck verfolgen, das heißt es müssen Dienstleistungen zur Daseinsvorsorge angeboten werden. Beispiele hierfür sind die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserentsorgung. Das Unternehmen muss weiter nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Letztlich muss bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Diese Voraussetzungen dienen dazu, dass die Kommunen einerseits nicht unnötigerweise in Konkurrenz zu privaten Anbietern treten und andererseits sie sich bei einer wirtschaftlichen Betätigung nicht finanziell übernehmen.
Die Stadt Lahr unterhält folgende Eigenbetriebe:
Die Rechtsbeziehungen der Eigenbetriebe werden in einer eigenständigen Betriebssatzung geregelt, welche vom Gemeinderat mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zur Leitung des jeweiligen Eigenbetriebs kann eine Betriebsleitung eingesetzt werden. Die Betriebsleitung ist auch für die Wirtschaftsplanung der Eigenbetriebe sowie für die Erstellung der Jahresabschlüsse zuständig. Als weiteres Organ des Eigenbetriebs kann ein Betriebsausschuss eingerichtet werden. Die Mitglieder des Betriebsausschusses sowie die Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der/die Oberbürgermeister/in. Der Betriebsausschuss hat zur Aufgabe alle Angelegenheiten vorzuberaten, für die der Gemeinderat entscheidungsbefugt ist, da dieser das oberste Organ der Eigenbetriebe ist.
Für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Lahr ist die Abteilung Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern zuständig.
Die aktuellen Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Lahr finden Sie hier als Download:
Wirtschaftsplan 2025 - Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr
Wirtschaftsplan 2025 - Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr
Wirtschaftsplan 2025 - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr