Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen

Einleitung

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.


Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:



  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.

  • Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.


Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.


Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.

Verfahrensablauf

In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von



  • anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)

  • Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)

  • anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).


Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.


Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.


Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.


Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.


Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn



  • im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und

  • die Behörde davon überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Frist / Dauer

Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Zuständig

Die untere Verwaltungsbehörde


Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.