Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Erschließungsbeiträge zahlen

Einleitung

Soll ein Grundstück bebaut werden, benötigt es hierzu eine ausreichende Erschließung. Wenn ein Grundstück, zum Beispiel in einem Neubaugebiet, durch den Bau einer Straße erstmalig erschlossen wird, ist nach dem Kommunalabgabengesetz ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für den Bau dieser Erschließungsanlagen zu erheben. Die weiteren Einzelheiten hierzu regelt die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lahr. Eine Kurzdarstellung zur Berechnung des Beitrags finden Sie nachfolgend.

Verfahrensablauf

Für weitere Informationen steht Ihnen die Abteilung Liegenschaften und Verwaltungsservice unter der Telefonnummer 07821 / 910-0614 gerne zur Verfügung.

Auch haben Sie die Möglichkeit durch die Beitragsstelle eine Auskunft über die Erschließungsbeitragssituation eines Grundstücks zu erhalten.

Die Grundlage zur Ermittlung des Erschließungsbeitrags ist die Größe des Grundstücks. Dies ist in den meisten Fällen die grundbuchmäßige Grundstücksfläche. Die Höhe des Beitrags wird auch durch die mögliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks bestimmt. So ist für ein Grundstück, das lediglich mit einem Vollgeschoss bebaut werden kann, ein niedriger Beitrag zu entrichten, als für ein Grundstück das zum Beispiel mit einem dreigeschossigem Gebäude, bebaut werden kann. Deshalb wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, der sich aus der möglichen Bebaubarkeit zum Beispiel durch Bebauungsplan oder das Vorliegen einer Baugenehmigung ergibt.

Aus der Berechnung ergibt sich die Nutzungsfläche. Diese wird dann mit einem Beitragssatz, welcher sich aus den tatsächlichen Kosten der Erschließung und der erschlossenen Gesamtfläche berechnet, multipliziert.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist / Dauer

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständig

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt