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17.12.2010 - Einführung gesplitteter Abwassergebühren in Lahr

Die Lahrer Bürgerinnen und Bürger müssen keine Sorgen haben, dass sie durch die neue gesplittete Abwassergebühr zusätzlich auch für die Beseitigung von Regenwasser zahlen müssen. Grundsätzlich bleibt die Gesamtsumme der Abwassergebühr gleich. Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser und Regenwasser wird jetzt lediglich getrennt ausgewiesen und ein Teil davon entsprechend dem Anteil der Versickerung oder der Kanaleinleitung neu verteilt.

Eine ausführliche Bürgerinformation plant die Stadt dazu im Frühjahr/Sommer kommenden Jahres mit Veranstaltungen, einem gesonderten Bürgerbüro und einer Telefonhotline.

Bislang richtete sich die Abwassergebühr allein nach dem sogenannten „Frischwassermaßstab“, wonach die Abwassermenge gleich der Frischwassermenge ist. Das heißt: Wer mehr Frischwasser verbraucht, zahlt mehr Abwasser-gebühren.

In der bisherigen Gebührenberechnung waren sowohl die Kosten für die Schmutzwasser- als auch für die Regenwasserbeseitigung enthalten. Unberücksichtigt dabei blieb aber, wie viel Regenwasser auf einem Grundstück anfällt und wie viel davon in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

Die Stadt Lahr folgt mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr der aktuellen Rechtsprechung und möchte so die Abwassergebühren verursachergerecht berechnen. Neben dem individuellen Frischwasserverbrauch einzelner Haushalte wird zukünftig auch der Anteil der versiegelten Flächen auf den einzelnen Grundstücken berücksichtigt.

Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung werden dadurch nicht erhöht sondern gerechter verteilt. Gebühren für die Regenwasserbeseitigung fallen nur an, wenn Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, nicht aber, wenn es auf dem eigenen Grundstück aufgefangen wird oder versickert.

Das Verfahren
Auf Basis von digitalen Luftbildern werden die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erforderlichen Versieglungsflächen wie zum Beispiel Dächer, Terrassenflächen oder Verkehrsflächen im Stadtgebiet erfasst und ausgewertet. Dank dieser Methode sind Vorort-Vermessungen nicht erforderlich und der Bürger bleibt in seiner Privatsphäre ungestört.

Für die Festsetzung der Regenwassergebühren werden alle bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen herangezogen, sofern sie Oberflächenwasser in die öffentliche Kanalisation abführen. Dies kann entweder unmittelbar auf dem Grundstück oder außerhalb beispielsweise über die Straßenentwässerung erfolgen.

Die Neigung der Oberflächen insbesondere der Dachflächen wird bei der Berechnung der versiegelten Fläche vernachlässigt, da nur die „senkrechte Aufsicht“ vermessen wird. Diese ist relevant für die Ermittlung der Niederschlagsmengen.

Je nach Durchlässigkeit der versiegelten Flächen werden unterschiedliche Befestigungsgrade (Versiegelungsgrad, siehe Hintergrundinformationen) berücksichtigt. Je höher die Durchlässigkeit einer Fläche ist, desto geringer fällt die Gebühr aus. Alle versiegelten Flächen, deren anfallendes Niederschlagswasser in geeigneter Weise versickert oder rechtmäßig in ein Gewässer eingeleitet wird, werden für die Festsetzung der Gebühren nicht berücksichtigt.

Das Verfahren soll transparent und nachvollziehbar sein. Die Einbindung der Bürger ist der Stadtverwaltung daher äußerst wichtig. Die Stadt führt deshalb ein Selbstauskunftsverfahren durch. Jeder Grundstückseigentümer erhält dazu einen Erhebungsbogen, auf dem die Ergebnisse der Luftbildauswertung graphisch und tabellarisch dargestellt sind. Die hierbei erhobenen Daten sind Grundlage für die Selbstauskunft, nicht der endgültige Gebührenbescheid.

Die Auswertung der Luftbildaufnahmen soll im Frühjahr 2011 stattfinden. Falls die ermittelten Flächen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, zum Beispiel durch bauliche Veränderungen nach dem Zeitpunkt der Luftbildaufnahme, werden die Eigentümer gebeten anhand des Erhebungsbogens Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen.

Bürgerinformation
Während der Erhebungszeit steht den Bürgern der Stadt Lahr für allgemeine Fragen eine kostenlose Telefonhotline zur Verfügung (Anrufe aus dem deutschen Festnetz). Die Telefonnummer sowie die Termine und Örtlichkeiten der Sprechstunde werden im Anschreiben (Selbstauskunftsverfahren) und auf der Internetseite der Stadt Lahr mitgeteilt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden zusammen mit der Satzungsänderung und der Erfassungsmethodik in Form einer Informationsveranstaltung vorgestellt und erläutert. Die genauen Veranstaltungstermine werden noch veröffentlicht.

Hintergrund:
Was ist der Versiegelungsgrad?
Nach den derzeitigen Festlegungen des Gemeinderats werden bei der Ermittlung des Versiegelungsgrades eines an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks folgende Faktoren herangezogen:

1. Wasserundurchlässige Befestigungen
Das sind Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss, Press- oder Knirschfugen oder auf Beton verlegt sowie unbegrünte Dachflächen. Diese Flächen gelten als vollversiegelt und erhalten den Anrechnungsfaktor 1,0, das heißt die gesamte versiegelte und an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücksfläche wird bei der Bemessung der Regenwassergebühr berücksichtigt.

2. Teilweise wasserdurchlässige Befestigungen
Das sind Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund. Diese Flächen gelten als teilversiegelt und erhalten den Anrechnungsfaktor 0,7, das heißt nur 70 Prozent der versiegelten und an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücksfläche wird bei der Bemessung der Regenwassergebühr berücksichtigt.

Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splittfugenpflaster sowie Gründächer - diese Flächen gelten ebenfalls als teilversiegelt und erhalten den Anrechnungsfaktor 0,4, das heißt nur 40 Prozent der versiegelten und an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücksfläche wird bei der Bemessung der Regenwassergebühr berücksichtigt.