ࡱ> y{xy >bjbj7{{6+p p 8|a=BBXXX333<<<<<<<$?1BJ<33333<XX<83vXX<3<8:XPdRF9<=Ha=^9\{B{B0:{B:3333333<< 333a=3333{B333333333p  :Richtlinien zu Verkaufsstnden und FahrgeschfteN whrend der CHRYSANTHEMA in Lahr/Schwarzwald Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 16.07.2012 folgende Richtlinien ber die Verkaufs- und sonstigen Stnde im Rahmen der Chrysanthema beschlossen: 1. ffentliche Einrichtung 1.1 Die Chrysanthema ist als jhrlich stattfindendes Blumenfestival mit Blumenschmuck in der gesamten Innenstadt und einem dreiwchigen Kulturprogramm eine ffentliche Einrichtung der Stadt Lahr im Sinne von 10 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden-Wrttemberg. Die Chrysanthema dient als lokal verankerte Veranstaltung der Identittsbildung nach innen durch die aktive Einbeziehung von Vereinen und Brgern, der Werbegemeinschaft Lahr, der Industrie, Hotellerie und der Stadtverwaltung. Die Organisation und Durchfhrung der in diesen Richtlinien geregelten Bestimmungen ist federfhrend der Abt.Ratsangelegenheiten, ffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing bertragen. 1.2 Das Rechtsverhltnis mit den einzelnen Standbetreibern ist privatrechtlicher Natur. 2. Veranstaltungsflche und ffnungszeiten 2.1 Die Chrysanthema findet fr einen Zeitraum von 3 Wochen in der Regel in den Monaten Oktober/November auf den in der Anlage gekennzeichneten ffentlichen Flchen der Innenstadt statt. Hiervon ausgenommen sind die durch eine Sondernutzungserlaubnis genehmigten Flchen fr die Anlieger. 2.2 Veranstaltungsflche fr gastronomische und sonstige Verkaufsstnde sowie Fahrgeschfte ist grundstzlich der Rathausplatz und der Marktplatz. Auf der Veranstaltungsflche werden zugelassen: feste Verkaufsstnde wechselnde Verkaufsstnde Fahrgeschfte im Einzelfall sonstige Stnde 2.3 Die Veranstaltungsflche auf dem Schlossplatz dient insbesondere dem interkommunalen Austausch. 2.4 Die ffnungszeiten fr die auf o.g. Veranstaltungsflchen zulssigen Stnde sind: Montag bis Sonntag 11:00 bis mindestens 18:00 Uhr An Veranstaltungstagen mit Abendprogramm gelten separate ffnungszeiten. 3. Warenangebot 3.1 Auf der Chrysanthema drfen nur einheimische Produkte und Waren angeboten werden, die aus regionaler Herkunft, d. h. der Ortenau, dem Schwarzwald, dem Oberrhein und dem Elsass sind. Weitere Verkaufsprodukte sind in Ausnahmefllen zulssig. Dies ist im Vorfeld mit der Stadt Lahr zu klren. 3.2 Der Verkauf von Alcopops jeglicher Art ist untersagt. 3.3 Zugelassen sind andere alkoholische Getrnke, soweit sie aus regionalen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt sind. Fr den Verkauf von Bier und Wasser gelten gesonderte Regelungen. 4. Standeinteilung 4.1 Die Einteilung der Stnde wird jeweils durch die Stadt Lahr festgelegt. Diese ist berechtigt aus sachlichen Grnden die Aufteilung der Stnde zu ndern. 4.2 Auf dem Rathausplatz werden die Stnde wie folgt eingeteilt bzw. vergeben: Feste Verkaufsstnde an gewerbliche Standbetreiber mit Essens- und Getrnkeausgabe oder Blumenverkauf Fahrgeschfte ein Pressestand 4.3 Auf dem Marktplatz werden die Stnde wie folgt eingeteilt bzw. vergeben: Feste Verkaufsstnde an gewerbliche Standbetreiber mit Essen- und Getrnkeausgabe oder Blumenverkauf Wechselnde Verkaufsstnde an Vereine, Schulklassen, Kindergrten und gewerbliche Standbetreiber (siehe ferner Ziffer 4.6) 4.4 Auf dem Schlossplatz sind zwei Standpltze fr besonderen Bedarf an folgende Standbetreiber vorgesehen: Kommunen 4.5 Auf dem Rathausplatz sind maximal elf und auf dem Marktplatz maximal zwlf Verkaufsstnde whrend der Chrysanthema zugelassen. 4.6 Die sechs zulssigen wechselnden Verkaufsstnde auf dem Marktplatz werden vornehmlich an Vereine, Schulklassen, Kindergrten und gewerbliche Standbetreiber vergeben. An den Wochenenden werden die Stnde wie folgt vergeben: ein Stand fr die Chrysanthema-Produkte ein Stand fr Kunsthandwerker ein Stand mit regionalen Spezialitten aus dem Elsass drei Stnde fr Vereine, Schulklassen etc. mit Kaffee und Kuchen. Sollten pro Tag mehr als drei Bewerbungen vorliegen, wird ber das Losverfahren entschieden. 5. Teilnahme und Zulassung der Standbetreiber 5.1 Jeder ist nach Magabe der fr alle geltenden Bestimmungen und im Rahmen des vorhandenen Platzangebots berechtigt, als Standbetreiber an der Chrysanthema teilzunehmen. 5.2 Die Zulassung der Standbetreiber auf der Chrysanthema erfolgt auf Antrag (Bewerbung). Die Zulassung ist schriftlich bei der Stadt Lahr bis sptestens 31. Mrz eines jeden Jahres zu beantragen. Die Antragsfrist gilt fr alle Standbetreiber. 5.3 Mit den Standbetreibern werden auf Grundlage dieser Richtlinien privatrechtliche Vertrge geschlossen. Das von den Standbetreibern fr die berlassung der Standflchen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach der Entgeltordnung fr die berlassung von Standflchen whrend der Chrysanthema in der jeweils gltigen Fassung. 5.4 Die Stadt Lahr kann aus sachlich gerechtfertigten Grnden, insbesondere wenn der fr den betreffenden Warenbereich zur Verfgung stehende Platz nicht ausreicht oder die in Ziffer 3 genannten Vorgaben zum Warenangebot nicht gewhrt sind, einzelne Bewerber von der Teilnahme ausschlieen. 5.5 Gehen mehr Bewerbungen ein als Stnde/Pltze verfgbar sind, so werden die Bewerbungen bevorzugt, die wegen ihres Warenangebotes oder der Ausgestaltung ihres Geschfts/Standes im Hinblick auf den Widmungszweck sowie den platzspezifischen Gegebenheiten attraktiv sind. Bei der Auswahl mehrerer Bewerber fr die gastronomischen Stnde erfolgt die Beurteilung der Attraktivitt auch unter Bercksichtigung der Qualitt der angebotenen Ware, der Zuverlssigkeit und Erfahrung der Bewerber sowie der Attraktivitt des Standes. 5.6 Sind nach den vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, so entscheidet ber die Zulassung das Los. 5.7 Die Zulassung berechtigt nur zum Warenverkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 5.8 Die Stadt Lahr kann die Zulassung widerrufen und den privatrechtlich mit den Standbetreibern geschlossenen Vertrag kndigen, wenn der zugeteilte Standplatz ganz oder teilweise fr andere ffentliche Zwecke bentigt wird; der zugeteilte Standplatz vom Standbetreiber nicht benutzt oder einem Dritten berlassen wird; der Standbetreiber trotz schriftlicher Aufforderung das fllige Entgelt nicht bezahlt oder sonst erheblich oder trotz Abmahnung erneut gegen eine mit ihm getroffene vertragliche Vereinbarung, was die Regelungen dieser Richtlinie einschliet, verstoen hat; der Standbetreiber erheblich oder trotz Abmahnung erneut gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften verstoen hat. 5.9 Wird die Zulassung widerrufen und der Vertrag gekndigt, kann die Stadt Lahr die sofortige Rumung des Standplatzes verlangen. 5.10 Um Leerstnde zu vermeiden, ist die Stadt Lahr berechtigt von dem Standbetreiber das Doppelte des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu verlangen, wenn er schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig zum Veranstaltungsbeginn nach Ziff. 2.4. erscheint und fr keinen adquaten Ersatz gesorgt hat. 6. Zuteilung des Standplatzes 6.1 Die Stadt Lahr teilt den zugelassenen Standbetreibern die Standpltze im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes zu. Ein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 6.2 Die Standbetreiber drfen ihre Waren nur von den ihnen zugeteilten Standpltzen aus anbieten und verkaufen. 6.3 Wenn ein Standbetreiber nach der Entrichtung des Nutzungsentgeltes eine grere oder kleinere als die ihm zugeteilte Flche in Anspruch nehmen will, so hat er dies unverzglich der Stadt Lahr anzuzeigen. Diese entscheidet dann ber die Zulssigkeit der Erweiterung und ber die Hhe der zustzlich zu entrichtenden Nutzungsentgelte. 6.4 Der Standbetreiber ist nicht berechtigt, den zugeteilten Standplatz einem Dritten zu berlassen. 7. Aufbau/Abbau und Anlieferung 7.1 Fahrgeschfte auf dem Rathausplatz drfen mit dem Aufbau, mit Ausnahme des Riesenrades, grundstzlich am Donnerstag vor Start der Chrysanthema beginnen. Mit Aufbau des Riesenrades darf bereits am Mittwoch vor Start der Veranstaltung begonnen werden. Insgesamt gilt, dass mit dem Aufbau erst nach Rcksprache mit der Stadt Lahr begonnen werden darf, da sich kurzfristige nderungen ergeben knnen. Mit dem Abbau ist unverzglich nach Veranstaltungsende zu beginnen (Abbauzeiten 19:00 bis 24:00 Uhr). 7.2 Anlieferung/Lieferverkehr fr Standbetreiber (Be- und Entladen) hat bis sptestens 10:00 Uhr stattzufinden. 8. Verkaufseinrichtung 8.1 Alle Stnde auf der Verkaufsflche haben sich in ihren ueren Aufmachungen dem Erscheinungsbild der Chrysanthema anzupassen. Die Stadt Lahr kann hierzu entsprechende Vorgaben machen. 8.2 Vordcher an Stnden drfen die zugewiesene Grundflche nicht berragen. 8.3 Die Verkaufseinrichtungen mssen standfest sein und drfen nur so aufgestellt werden, dass die Oberflche des jeweiligen Platzes nicht beschdigt wird. Es drfen weder Verankerungen im Pflaster vorgenommen werden, noch darf es zu farblichen Kennzeichnungen auf dem Pflaster kommen. Die Verkaufseinrichtungen drfen ohne Erlaubnis der Stadt Lahr weder an Bumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder hnlichen Einrichtungen befestigt werden. In den Gngen, Zwischenrumen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. 8.4 Es gilt das jhrlich zur Chrysanthema von der Stadt Lahr erlassene Sicherheitskonzept. Die Standbetreiber haben die sie betreffenden Hinweise und Auflagen zu beachten. Diese werden Bestandteil des mit den Standbetreibern abzuschlieenden Vertrages. 8.5 Jeder Standbetreiber hat das Produktschild Regionale Produktion sowie ggf. weitere Produkthinweise der Stadt Lahr an seinem Verkaufsstand an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. 8.6 Das Anbringen von anderen als den in Nr. 8.5 genannten Schildern bzw. Anschriften sowie jede sonstige Reklame sind nur an der Verkaufseinrichtung in marktblichen Rahmen gestattet und nur, soweit sie sich auf den Geschftsbetrieb des Standbetreibers beziehen. 8.7 Zwei Wochen vor Start der Chrysanthema ist ein schriftlicher Herkunftsnachweis ber regionale Produkte bei der Stadt Lahr vorzulegen: a) bei selbst erzeugter Ware durch Erklrung des Erzeugers mit genauer Angabe des Produktionsstandortes; b) bei zugekaufter Ware durch Angaben des Verkufers und Herkunftsnachweis des Verkufers. 9. Verhaltensregeln im Rahmen der Chrysanthema 9.1 Alle Standbetreiber haben die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie die Anordnungen der Stadt Lahr zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere des Abfall-, Gewerbe-, Lebensmittel-, Hygiene- und Baurechts sind einzuhalten. 9.2 Jeder Standbetreiber hat dafr zu sorgen, dass keine Personen verletzt, gefhrdet oder mehr als nach den Umstnden unvermeidbar behindert oder belstigt, und dass keine fremden Sachen beschdigt werden. Es ist insbesondere verboten, Werbematerial aller Art zu verteilen und musikalische, gesangliche oder sonstige Vortrge abzuhalten. 9.3 Ein Fahrzeug, das nicht als Verkaufseinrichtung zugelassen ist, darf whrend der ffnungszeiten nicht auf der Veranstaltungsflche abgestellt werden. In begrndeten Ausnahmefllen kann die Stadt Lahr einem Standbetreiber fr sein Fahrzeug eine kostenpflichtige Parkerlaubnis erteilen und einen Abstellplatz zuweisen, wenn er das Fahrzeug fr die Anlieferung dringend bentigt und gengend Platz vorhanden ist. 9.4 Den Beauftragten der Stadt Lahr ist jederzeit der Zutritt zu den Standpltzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. 9.5 Die Stadt Lahr ist berechtigt, ber die Bestimmungen dieser Richtlinien hinaus im Einzelfall Anordnungen zu treffen, um die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf der Veranstaltungsflche zu gewhrleisten. 10. Mehrweggeschirr 10.1 Aufgrund der Neuausrichtung der Chrysanthema als klimafreundliche Groveranstaltung sind die Standebetreiber verpflichtet, zertifiziertes Bioeinweggeschirr oder Mehrweggeschirr zu verwenden. 10.2 Der Verkauf von Dosen und die Verwendung von Einwegportionspackungen ist untersagt. 11. Reinigung und Abfallbeseitigung 11.1 Die Standbetreiber sind verpflichtet, ihren Standplatz sowie die Ihnen zugewiesene Versorgungsflche sauber zu halten und regelmig zu reinigen. Sie haben dafr zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird. 11.2 Die Standbetreiber sind verpflichtet, die in ihren Verkaufseinrichtungen anfallenden Verpackungsmaterialien und Abflle selbst zu entsorgen; hierzu gehrt auch der Abtransport. 11.3 Betreiber von Stnden, an denen Lebensmittel oder Getrnke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, mssen fr den anfallenden Abfall geeignete, der Veranstaltung angepasste Behlter aufstellen. Sie sind verpflichtet, diese Behlter laufend nach Bedarf zu entleeren und den darin gesammelten Abfall selbst zu entsorgen. 11.4 Soweit die Standbetreiber ihren Verpflichtungen nach Nr. 11.1 bis 11.3 trotz Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt Lahr die erforderlichen Manahmen auf Kosten des jeweiligen Standbetreibers durchfhren. 12. Haftung 12.1 Der Stadt Lahr obliegen keine ber die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und berwachungspflichten. 12.2 Die Stadt Lahr haftet gg. den Standbetreibern nicht fr Schden, die durch eine den Bestimmungen dieser Richtlinien nicht entsprechende Benutzung oder durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im brigen haftet die Stadt Lahr, deren Vertreter und Erfllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit. 12.3 Die Standbetreiber haften der Stadt Lahr fr alle Schden, die vom Betrieb ihrer Verkaufseinrichtungen ausgehen. Sie stellen die Stadt Lahr insoweit von Schadenersatzansprchen Dritter frei, die diese gegen die Stadt Lahr geltend machen. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab dem 17.07.2012.      PAGE \* MERGEFORMAT 6   12=_ # $ % ( * ? 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