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Baum- und Biotopschutz

Vergrößerung des Bildes, öffnet in einem neuen Fenster: Biotop in einer Wiesenlandschaft
Biotop

Biotopschutz

Wegen ihres hohen Wertes für den Naturhaushalt sind genau bestimmte Biotope (= Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten) auch außerhalb von Schutzgebieten durch das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (§24a) besonders geschützt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Feucht- und Trockenstandorte, um Einzelbildungen der Natur, wie z. B. Höhlen sowie um Kleinstrukturen, wie z. B. Feldgehölze, Hohlwege etc. Besonders geschützte Biotope unterliegen einem weitgehenden Veränderungsverbot. Das bedeutet, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können.
Ausnahmen von diesem Verbot kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulassen.
Zur Orientierungshilfe wurde 1996 landesweit eine Kartierung der geschützten Biotope durchgeführt.
Die Kartierung der Biotope nach § 24a NatSch-Gesetz in der Gemarkung Lahr können Sie beim Umweltbeauftragten einsehen.
 

Baumschutz

  • Baumfällverbot gilt innerhalb der Vegetationszeit nach §29 Abs.3 NatSchG
Zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren verbietet das Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall aus zwingendem Grund eine Ausnahme von diesem Verbot erteilen. Damit verbunden ist auch eine Verwaltungsgebühr.
  • Schutz des Lebensraums besonders geschützter Arten nach §42 BNatSchG
Weiterhin muss bei Baumfällungen geprüft werden, ob ein sogenannter „Horstbaum“ nach §42 Bundesnaturschutzgesetz vorliegt, d.h. ob es sich um einen Baum handelt, der den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten Lebensraum bietet. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich in einem Baum ein Nest von Saatkrähen befindet. Die Saatkrähe gehört zu den besonders geschützten Arten. Soll ein solcher Baum gefällt werden, ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde.
  • Ortsspezifische Regelungen
In Lahr gibt es keine Baumschutzsatzung, die Bäume ab einer bestimmten Größe pauschal schützt. In vielen Bebauungsplänen werden jedoch Festsetzungen zum Erhalt von bestehenden, wertvollen Bäumen in Baugebieten getroffen, die beachtet werden müssen. Für eine Fällung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die die Untere Baurechtsbehörde bei der Stadt Lahr erteilt.
 

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