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Anerkannte Naturschutzvereine

Anerkannte Verbände bzw. Vereine haben im Naturschutz Mitwirkungsrechte. Die Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Art und der Umfang der Mitwirkungsrechte sind in den Vorschriften § 63 BNatSchG und § 67 NatSchG geregelt.
 

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