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Hundesteuer
| Zuständig: | Rechts- und Ordnungsamt BürgerBüro |
|---|---|
| Anschrift: | Rathausplatz 4 77933 Lahr |
| Tel.: | 07821/910-0333 |
| Fax: | 07821/910-0444 |
| E-Mail: | buergerbuero@lahr.de |
Öffnungszeiten:
| Mo. | 08:00 bis 18:00 Uhr |
| Di. | 08:00 bis 18:00 Uhr |
| Mi. | 08:00 bis 13:00 Uhr |
| Do. | 08:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr. | 08:00 bis 18:00 Uhr |
| Sa. | 09:00 bis 13:00 Uhr |
Alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde, die über drei Monate alt sind, müssen bei der Gemeinde angezeigt werden. Die Hundemarke, die Sie für jedes zweite Steuerjahr neu erhalten, sollte Ihr Hund am Halsband tragen.
Gebühren:
Ersthund € 75,00
Zweithund und jeder weitere € 150,00
Kampfhund € 600,00
Zweitkampfhund und jeder weitere € 1.200,00
Zwinger € 75,00
Zweithund und jeder weitere € 150,00
Kampfhund € 600,00
Zweitkampfhund und jeder weitere € 1.200,00
Zwinger € 75,00
Steuerbefreiung:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber, blinder oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst Hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
- Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lager der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
- Jagdhunden, die von der Kreisjagdvereinigung Lahr e.V. als anerkannte Nachsuchengespanne geführt werden,
- Hunden, die ab 01.01.2005 aus dem Lahrer Tierheim des Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V. übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 2 Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Lahr wird keine Steuerbefreiung gewährt.




