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Haushalt der Stadt Lahr/Schwarzwald

Vergrößerung des Bildes, öffnet in einem neuen Fenster: Deckblatt Haushaltsplan 2012 mit Eingangsbereich Rathaus Bürgerbüro.
Deckblatt Haushaltsplan 2012

Haushaltsplan der Stadt Lahr

Alle voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben der Stadt Lahr werden in der Haushaltssatzung zusammengefasst. Diese wird jährlich für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) vom Gemeinderat erlassen. Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan, der getrennt nach den jeweiligen Aufgabenbereichen (Einzelpläne) darstellt, woher das Geld kommt und wofür es ausgegeben wird. Aus dem Haushaltsplan können Dritte (Bürger, Vereine, Unternehmen etc.) keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen ableiten.
Neben der Planung für das Haushaltsjahr hat die Stadt Lahr auch eine mittelfristige Finanzplanung zu erstellen, die sich auf die jeweils drei folgenden Jahre erstreckt. Ein Bestandteil des Finanzplans ist das Investitionsprogramm. In diesem wird dargestellt, welche Investitionen künftig anstehen und wie diese finanziert werden sollen.
Als riesiges „Zahlenwerk“ wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt gegliedert:
Im Verwaltungshaushalt werden alle konsumtiven Einnahmen und Ausgaben abgebildet, die für die laufende Verwaltung und den Betrieb der städtischen Einrichtungen anfallen (z.B. Steuer- und Gebühreneinnahmen, Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, Personal- und Sachausgaben, Mieten, laufende Zuschüsse und Zinsen). Im Verwaltungshaushalt sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird und somit für Investitionen zur Verfügung steht (= Zuführungsrate / Investitionsrate). Sofern kein ausgeglichener Verwaltungshaushalt erreicht werden kann, müssen Mittel des Vermögenshaushaltes zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes herangezogen werden (die sogenannte negative Zuführungsrate).
Der Vermögenshaushalt enthält die vermögenswirksamen Ausgaben, insbesondere für Investitionsmaßnahmen (z.B. Baumaßnahmen), für die Tilgung der Kredite und für Investitionszuschüsse an Dritte und die zu deren Finanzierung erforderlichen Einnahmen (z.B. Zuführung vom Verwaltungshaushalt, Erlöse aus Vermögensveräußerungen, Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse für Investition von Bund und Land, Kreditaufnahmen und Rücklagenentnahmen).
Für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes der Stadt Lahr ist die Abteilung Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt zuständig.
 

Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

Anlage des Haushaltsplanes sind auch die Wirtschaftspläne der rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe. Eigenbetriebe sind abgegrenzte Sondervermögen der Gemeinden mit eigenständiger Buch- und Rechnungsführung. Als Bestandteil des Vermögens der Gemeinden und aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit haften die Gemeinden unbegrenzt für die Schulden der Eigenbetriebe.
Folgende Einrichtungen können als Eigenbetriebe geführt werden:
  • wirtschaftliche Unternehmen,
  • nichtwirtschaftliche Unternehmen,
  • Hilfsbetriebe.


Werden wirtschaftliche Unternehmen als Eigenbetriebe geführt, müssen diese einen öffentlichen Zweck verfolgen, d.h. es müssen Dienstleistungen zur Daseinsvorsorge angeboten werden. Beispiele hierfür sind die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserentsorgung. Das Unternehmen muss weiter nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Letztlich muss bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Diese Voraussetzungen dienen dazu, dass die Kommunen einerseits nicht unnötigerweise in Konkurrenz zu privaten Anbietern treten und andererseits sie sich bei einer wirtschaftlichen Betätigung nicht finanziell übernehmen.
Die Stadt Lahr unterhält folgende Eigenbetriebe:


Die Rechtsbeziehungen der Eigenbetriebe werden in einer eigenständigen Betriebssatzung geregelt, welche vom Gemeinderat mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zur Leitung des jeweiligen Eigenbetriebs kann eine Betriebsleitung eingesetzt werden. Die Betriebsleitung ist auch für die Wirtschaftsplanung der Eigenbetriebe sowie für die Erstellung der Jahresabschlüsse zuständig. Als weiteres Organ des Eigenbetriebs kann ein Betriebsausschuss eingerichtet werden. Die Mitglieder des Betriebsausschusses sowie die Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der/die Oberbürgermeister/in. Der Betriebsausschuss hat zur Aufgabe alle Angelegenheiten vorzuberaten, für die der Gemeinderat entscheidungsbefugt ist, da dieser das oberste Organ der Eigenbetriebe ist.
Für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Lahr ist die Abteilung Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern zuständig.
 

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